Namensrecht bei Kindern

Eltern können sehr kreativ werden bei der Benennung ihres Kindes. Dennoch gibt es einige Vorgaben. Der Vorname eines Kindes muss das Geschlecht erkennen lassen und darf weder lächerlich noch beleidigend sein. Wenn Eltern einen besonderen und ausgefallenen Namen bestimmen wollen, müssen sie beim Standesamt unter Umständen eine Bestätigung einer Namensforschungsstelle vorlegen, dass der Name zulässig ist.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen sich Eltern nicht auf einen Namen für ihr gemeinsames Kind einigen können. In diesem Fall muss ein Gericht entscheiden. Dazu überträgt es das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil. Bei der Übertragung sind immer das Kindeswohl, aber auch die elterlichen Belange, zu berücksichtigen. Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 30.07.2018, Az. 10 UF 838/18) bestätigte eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg, welches sehr differenziert entschied. Es übertrug einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht für den Vornamen und dem anderen Elternteil das Bestimmungsrecht für den Nachnamen. In diesem Verfahren konnten sich die Eltern nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind haben soll.

Lediglich bei dem ersten Vornamen waren sich die Eltern einig. Die Richter bestimmten, dass den Nachnamen des Kindes die Mutter und den zweiten Vornamen der Vater bestimmen durfte. Diese Entscheidung begründeten sie damit, dass das Kind seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter lebte. Der Bindung zum Vater und seiner Nationalität wollte das Gericht auch gerecht werden und übertrug ihm die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens für das gemeinsame Kind. Zwar legte der Vater zunächst Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Nach Ablehnung der für das Beschwerdeverfahren beantragten Verfahrenskostenhilfe nahm der Vater seine Beschwerde dann jedoch zurück.