Kinderbonus beim Kindesunterhalt

Zum großen Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung gehört der Kinderbonus. Im Juli 2022 wird von den Familienkassen wieder ein Kinderbonus in Höhe von 100 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind ausgezahlt. Ein Anspruch darauf besteht für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat des laufenden Jahres Anspruch auf Kindergeld besteht, also auch für Kinder, die erst im Dezember 2022 geboren werden.
Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Kindergeldzahlung.
Da der Bonus insbesondere Familien mit geringeren Einkünften helfen soll, wird der Bonus nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Bei Familien mit höherem Einkommen wird der Bonus mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.
Aber was ist nun mit dem Kindesunterhalt? Wem kommt der Kinderbonus zugute, nur dem betreuenden Elternteil oder auch dem barunterhaltspflichtigen Elternteil?
Da die Auszahlung des Bonus mit dem Kindergeld erfolgt, ist der Kinderbonus mit dem Kindergeld vergleichbar. Damit erfolgt eine Anrechnung beim Kindesunterhalt, so dass sich der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt für den Monat Juli 2022 um 50 Euro verringert.

Aber Achtung!
Diese Änderung für den Monat Juli 2022 wird bei einer titulierten Unterhaltsforderung (gerichtlicher Beschluss, JA-Urkunde, Notarvertrag) nicht automatisch berücksichtigt. Aus einem bestehenden Unterhaltstitel kann der betreuende Elternteil weiterhin den vollen titulierten Betrag vollstrecken. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil sollte daher den betreuenden Elternteil nachweislich auffordern, auf die Zahlung von 50 Euro (hälftiger Kinderbonus) im Monat Juli 2022 zu verzichten – also eine entsprechend verringerte Unterhaltszahlung im Juli 2022 zu akzeptieren. Sollte der betreuende Elternteil dennoch vollstrecken, muss ein Unterhaltsabänderungsverfahren für den Monat Juli 2022 eingeleitet werden. Dabei riskiert der vollstreckende betreuende Elternteil, dass er die Kosten des Abänderungsverfahrens und der Vollstreckung zahlen zu müssen.
Wir beraten Sie gerne!