Gesetzentwurf: Neue Regeln zur Vaterschaftsanfechtung
Am 04.07.2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf präsentiert, mit dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Anfechtung der Vaterschaft leiblicher Väter umgesetzt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2017/21) hatte am 09.04.2024 entschieden, dass Teile der Regelung zur Vaterschaftsanfechtung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Konkret monierte das Gericht, dass das sozial-familiäre Band zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht ohne Ausnahmemöglichkeit einen Anfechtungsanspruch des leiblichen Vaters ausschließen darf. Die Bundesregierung muss diese Vorgaben bis zum 30.03.2026 in Gesetzesform umsetzen. Bis dahin sind entsprechende Verfahren auf Antrag auszusetzen.
Der Gesetzesentwurf sieht folgende wesentliche Änderungen vor:
Für das neu zu regelnde Anfechtungsrecht leiblicher Väter sieht der Gesetzesentwurf eine Anknüpfung an das Lebensalter des Kindes vor. Anfechtungsanträge in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes sollen künftig uneingeschränkt möglich sein und zwar ohne Rücksicht auf sozial-familiäre Beziehungen. Für Anfechtungen nach dem sechsten Lebensmonat bleibt der Ausschluss bei bestehender sozial-familiärer Bindung grundsätzlich bestehen. Außer es besteht auch zwischen Kind und leiblichem Vater eine Bindung oder der leibliche Vater hat ernsthaft versucht, eine Beziehung aufzubauen.
Während anhängiger Verfahren besteht eine Anerkennungssperre, das bedeutet, kein anderer Mann kann im laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Vaterschaft wirksam anerkennen. Eine Ausnahme soll nur dann bestehen, wenn der Vater seine leibliche Vaterschaft beweist.
Es soll auch ergänzende Regelungen zur Vermeidung von Anfechtungen geben. Der Entwurf sieht eine Anerkennung des leiblichen Vaters mit Zustimmung von Mutter, rechtlichem Vater und Kind ohne vorheriges Verfahren vor. Eine Anfechtung durch den rechtlichen Vater soll ausgeschlossen sein, wenn er bei Anerkennung wusste, dass er nicht der leibliche Vater ist. Wenn das Kind, um dessen Vater es handelt, 14 Jahre oder älter ist, dann muss das Kind der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.