Geschenkt ist geschenkt? Rückforderung von Geldgeschenken zum Grundstückserwerb nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach der Entscheidung des BGH vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16 müssen Finanzierungsbeiträge der Eltern eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Grundstückserwerb vom anderen Partner zurückgezahlt werden, wenn es zu einer Trennung des beschenkten Paares nach kurzer Zeit kommt.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Eltern der Tochter vom ehemaligen Lebensgefährten die Rückzahlung der Hälfte der Zuwendung von über 100.000 Euro für eine Wohnimmobilie, die der Lebensgefährte gemeinsam mit der Tochter erworben hatte. Bereits zwei Jahre nach dem Kauf der Immobilie trennte sich das Paar.

Auch die Vorinstanzen gaben den Eltern recht, da sie sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages berufen können. Durch die Trennung des Paares haben sich die der Schenkung zugrundeliegenden Umstände schwerwiegend verändert. Zu diesen Umständen zählt die erkennbare Vorstellung der Eltern, die Beziehung werde von Dauer sein. Der private Grunderwerb ist regelmäßig auf Dauer, zumindest auf eine gewisse Dauer ausgelegt, und es wird regelmäßig angenommen werden können, dass auch der Schenker, der dem Beschenkten ein Grundstück oder einen hierfür zu verwendenden Geldbetrag verspricht, damit die Vorstellung verbindet, dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen wird. Diese Vorstellung muss aber nach § 313 Abs. 1 BGB zur Grundlage des Vertrages geworden sein. Diese Vorstellung kann jedoch nicht mit der Annahme gleichgesetzt werden, dass die gemeinsame Nutzung erst mit dem Tod eines Ehegatten oder Partners der Lebensgemeinschaft endet. Dies kann zwar ein Wunsch oder die Hoffnung sein; der Schenker muss vielmehr damit rechnen, dass die Beziehung nicht auf Lebenszeit Bestand hat. Etwas anderes entspricht nicht der Lebenserfahrung. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen ist, da sich das Paar weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt hat und sich die der Zuwendung zugrunde liegende Annahme, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen, damit als unzutreffend erwiesen hat. Den Eltern der Tochter wurde das Recht zugebilligt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten, denn ein Festhalten am unveränderten Vertrag ist nicht zumutbar. Der Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB ist mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Trennung der Partner entstanden.

Rechtsanwältin Annett Huber

Fachanwältin für Familienrecht