Das neue Namensrecht - die wichtigsten Neuerungen

Der Name einer Person ist wichtiger Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts. Er setzt sich aus Vor- und Familiennamen zusammen und ermöglicht, eine Person im Rechtsverkehr von anderen zu unterscheiden und zu identifizieren. Allerdings ist das geltende Namensrecht an vielen Stellen nicht mehr zeitgemäß.

Aufgrund dessen hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Namensrechts beschlossen, wobei das Gesetz voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

Aber was ändert sich nun konkret und wer ist von diesen Neuerungen im Namensrecht betroffen?

Die Option, Doppelnamen für alle Kinder und Ehegatten zu bilden, soll die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Ehenamens- und Geburtsnamensbestimmung deutlich erweitern. Außerdem soll für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe die Möglichkeit der Namensänderung aufgenommen werden. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, seinen Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den zuvor geführten Familiennamen wieder an, so soll auch das Kind den geänderten Familiennamen dieses Elternteils erhalten können. Für Stiefkinder soll nun auch die Möglichkeit der Rückbenennung bei Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil geschaffen werden. Das Kind kann demnach zu dem Geburtsnamen zurückkehren kann, den es vor der Ehe und Einbenennung geführt hat.

Die Namensänderung muss schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, in der Regel beim Standesamt, beantragt werden.

Konkrete Neuerungen im Einzelnen:

  • Neuerung Familiendoppelnamen
    • Ehedoppelnamen:
      Weiterhin soll als Ehename der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden können. Darüber hinaus soll auch ein aus den Familiennamen beider Ehegatten gebildeter Doppelname als Ehename bestimmt werden können. Die Möglichkeit, dem Ehenamen einen Begleitnamen voran- oder nachzustellen, bleibt.
    • Geburtsdoppelnamen:
      Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einer der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes: (1) den Namen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt; (2) einen aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen
  • Neuerung Scheidungskinder – Namensänderung nach Scheidung der Eltern
    • Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einer der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes: (1) den Namen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt; (2) einen aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen
  • Neuerung Stiefkinder – Rückbenennung nach Einbenennung
    • Die Rückbenennung von einbenannten Kindern wird im Bürgerlichen Gesetzbuch erstmals geregelt (§ 1617e BGB-E). Kinder, die namensrechtlich im Wege der Einbenennung in die Stieffamilie integriert worden sind, sollen nach der beabsichtigten Regelung nicht über das Bestehen der Stiefehe oder das tatsächliche Zusammenleben mit der Stieffamilie hinaus an den Einbenennungsnamen gebunden sein.
  • Neuerung Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
    • Gemäß § 1617i Absatz 1 BGB-E können volljährige Personen ihren Geburtsnamen einmalig innerhalb bestimmter Grenzen neu bestimmen. Sie können von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln oder einen Geburtsdoppelnamen aus den Namen beider Elternteile annehmen. Haben sie als Kind einen Geburtsdoppelnamen erhalten, können sie diesen auf einen eingliedrigen Namen verkürzen.
  • Neuerung Geschlechtsangepasste Familien- und Geburtsnamen nach sorbischer Tradition und nach ausländischen Namenstraditionen
  • Neuerung Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition
  • Neuerung Erwachsenenadoption