Kinderbonus und Kindesunterhalt

Zum großen Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung gehört auch der Kinderbonus, der von den Familienkassen in Höhe von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind ausgezahlt wird. Ein Anspruch darauf besteht für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat des laufenden Jahres Anspruch auf Kindergeld besteht, also auch für Kinder, die erst im Dezember 2020 geboren werden.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten von 150 Euro im September 2020 und im Oktober 2020 mit der monatlichen Kindergeldzahlung.

Da der Bonus insbesondere Familien mit geringeren Einkünften helfen soll, wird der Bonus nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Bei Familien mit höherem Einkommen wird der Bonus mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbeitrag für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben.

Aber wem kommt der Kinderbonus zugute, nur dem betreuenden Elternteil oder auch dem barunterhaltspflichtigen Elternteil?

Da die Auszahlung des Bonus mit dem Kindergeld erfolgt, ist der Kinderbonus mit dem Kindergeld vergleichbar. Damit erfolgt eine Anrechnung beim Kindesunterhalt, so dass sich die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt für die Monate September und Oktober 2020 ändern.

Aber Achtung!

Diese Änderungen für die Monate September 2020 und Oktober 2020 werden bei einer titulierten Unterhaltsforderung (gerichtlicher Beschluss, JA-Urkunde, Notarvertrag) nicht automatisch berücksichtigt. Aus einem bestehenden Unterhaltstitel kann der betreuende Elternteil weiterhin den vollen titulierten Betrag vollstrecken. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil sollte daher den betreuenden Elternteil nachweislich auffordern, auf die jeweiligen anteiligen Beträge in den Monaten September und Oktober 2020 zu verzichten. Sollte der betreuende Elternteil dennoch vollstrecken, muss ein Unterhaltsabänderungsverfahren für diese zwei Monate eingeleitet werden. Dabei riskiert der vollstreckende betreuende Elternteil, dass er die Kosten des Abänderungsverfahrens und der Vollstreckung zahlen zu müssen.

Wir beraten Sie gerne!