Höherer Kindesunterhalt ab dem 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 wird eine neue Düsseldorfer Tabelle mit deutlich erhöhten Unterhaltsbeträgen gelten. Außerdem erhöht sich das Kindergeld.

Mit Verordnung vom 12.09.2019 (BGBl. I S. 1393) ist der Mindestunterhalt seit dem 01.01.2020 auf 424 € festgelegt. Ab dem 01.01.2021 steigt der Mindestunterhalt nach der MindestunterhaltsVO vom 03.11.2020 auf 451 €.

Damit erhöhen sich die Mindestunterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle – bei der ersten Einkommensstufe (100 %) wie folgt:

bisher seit 01.01.2020neu ab 01.01.2021
0 bis 5 Jahre 87% = 369,- €0 bis 5 Jahre 87% = 393,- €
6 bis 11 Jahre 100% = 424,- €6 bis 11 Jahre 100% = 451,- €
12 bis 17 Jahre 117% = 497,- €12 bis 17 Jahre 117% = 528,- €

Diese Tabellenunterhaltsbeträge sind bei höheren Einkommensstufen unter Verwendung des Prozentsatzes der jeweils betreffenden Einkommensstufe (bis 160 % - 10. Einkommensstufe) hochzurechnen.

Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH kann eine Unterhaltsverpflichtung bei einem hohen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unter Fortführung der Düsseldorfer Tabelle bis zur doppelten Einkommenshöhe von 11.000 EUR bestehen, ohne dass - wie bisher - ab einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten von über 5.501 EUR Unterhalt nur nach den konkreten Umstände im Einzelfall verlangt werden kann. (BGH vom 16.09.2020, XII ZB 499/19)

Das hälftige Kindergeld ist von dem ermittelten Tabellenunterhaltsbetrag in Abzug zu bringen. Dann hat man den Zahlbetrag für den Unterhalt.

Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (2. FamEntlastG) vom 29.10.2020 steigt das Kindergeld ab 01.01.2021 um fünfzehn Euro je Kind. Es beträgt dann 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind.

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ab dem 01.01.2021 von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.