Jugend-Jagdschein für Senioren

§ 17 BJagdG schreibt vor, dass ein Jäger körperlich zur Jagdausübung geeignet sein muss: Was versteht die Jagdbehörde aber genau unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff und wie kann sie damit umgehen?

Unsere Bevölkerung wird immer älter, ebenso unsere Jäger - trotz der vielen Jungjäger. Ein hohes Alter allein reicht nicht aus, um auf eine fehlende körperliche Eignung zu schließen. „Alterstypische Beeinträchtigungen“ der Beweglichkeit können jedoch dazu führen, dass die Behörde die Erteilung/Verlängerung des Jagdscheins versagt.

Im Hinblick auf solche „altersbedingte Gebrechen“ setzt die Notwendigkeit der körperlichen Eignung nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburgs „jedenfalls voraus, dass der Jäger allein und selbstständig seine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen und den Anforderungen des Tierschutzes sowie der Unfallverhütung handhaben kann.

Er muss insbesondere ohne die Inanspruchnahme der Hilfe einer dritten Person sein Jagdgewehr vor dem Schuss entsichern, ggf. einstechen, und es beim Zielen und bei der Schussabgabe mit beiden Händen so fixieren können, dass eine hinreichende Treffsicherheit gewährleistet ist. Nach dem Schuss muss er in der Lage sein, die Waffe sofort nachzuladen und einen weiteren Schuss abzugeben…. Dies setzt eine Beweglichkeit beider Arme, der betreffenden Muskulatur sowie beider Schultergelenke sowie eine gewisse Kraft in beiden Armen voraus“.

Aber auch wenn Handhabung der Waffe und Treffsicherheit noch gesichert erscheinen, kann die Jagdbehörde verlangen, dass ein amts- oder fachärztliches Attest über die „allgemeine“ Beweglichkeit des Jagdscheinbewerbers vorgelegt wird: Denn auch der Tierschutz wird immer mehr berücksichtigt - und deswegen muss der Schütze trotz aller Treffsicherheit auch in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Nachsuche – hoffentlich mit Hund - vorzunehmen.

Um den jagenden Senior mit „alterstypischen Beeinträchtigungen“ nicht zu diskriminieren, kann die Jagdbehörde den Jagdschein hier unter Auflagen erteilen bzw. verlängern: Der alte Herr / die alte Dame darf so z.Bsp. nur mit einer Begleitperson mit Jagdschein die Jagd ausüben – aber diese Begleitperson kann auch ein minderjähriger Jagdscheininhaber sein. Der Jagdschein wird dann aber üblicherweise auf die Ansitzjagd beschränkt.