Waffengesetz: Welche Messer sind gemäß Waffenrecht eigentlich erlaubt?

Da das Waffengesetz anscheinend auch für den ein oder anderen Staatsanwalt schwer zu durchsteigen ist, wie sich in einem kürzlich geführten Verfahren herausstellen sollte, ein kleiner Ausschnitt zum Thema Messer. Welche Messer darf ich besitzen? Welche Messer darf ich führen bzw. welche Messer sind grundsätzlich verboten?

Welche Messer sind überhaupt Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Bei der Einstufung eines Messers als Waffe oder eben nicht, ist zunächst ein Blick auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) zu werfen. Da man aus dieser Vorschrift nicht wirklich schlau wird, bedarf es eines vertiefteren Blickes auf die Anlage 1 zum Waffengesetz, und zwar dort: Unterabschnitt 2, Nr. 2 ff. sowie auf Anlage 2, Nr. 1.4 ff WaffG.

Hat man diesen kleinen Umweg nun gefunden, fällt einem recht schnell auf, dass folgende Messer unter das Waffengesetz fallen und demnach als Waffen gelten: Messer,

1. deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

2. deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

⇒Bei Spring- und Fallmessern gelten jedoch Ausnahmen, namentlich dann, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge a) höchstens 8,5 cm lang ist und b) nicht zweiseitig geschliffen ist.

3. mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).

Andere Messer, welche nicht unter die oben benannten Messer fallen, sind grundsätzlich, aber nicht uneingeschränkt erlaubt.

Besitz und Führen von Messern nach dem Waffengesetz

Exakt bei dieser Frage lag das Problem der Staatsanwaltschaft in einem kürzlich verhandelten Fall. Der Staatsanwalt hat wohl übersehen, dass es bei einigen Messern gerade auf die Unterscheidung zwischen dem Besitz und dem Führen eines Messers ankommt.

Das heißt, einige Messer dürfen noch nicht einmal besessen werden, auch nicht zu Hause in einem verschlossenen Schrank. Dabei handelt es sich um die oben aufgeführten Messer (Faustmesser, Butterflymesser sowie Spring- und Fallmesser mit den dort genannten Ausnahmen). Allein der Besitz ist gemäß § 52 Abs. 3 WaffG strafbar(!).

Alle anderen Messer wiederum dürfen besessen werden. Einige dürfen jedoch gemäß § 42a Abs. 1 WaffG nicht geführt werden. Messer, die nicht geführt – also außerhalb der eigenen Wohnung oder der eigenen Geschäftsräume mitgeführt werden dürfen – sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, z. B. wenn das Messer für einen Transport in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Ein Verstoß gegen das Führungsverbot wird allerdings lediglich als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet.

Was Staatsanwaltschaft und Gericht übersehen haben

Um den Kreis zum aktuellen Fall zu schließen: Die Staatsanwaltschaft hat im aktuellen Fall – neben weiteren Delikte aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG) sowie aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – eine Ordnungswidrigkeit nach § 42a Abs. 1 WaffG angeklagt. Das Gericht hat die Anklage dann auch ohne Änderungen zugelassen.

Das war allerdings ein offensichtlicher Fehler, denn bei meinem Mandanten wurde während einer Hausdurchsuchung lediglich ein Einhandmesser in einer (verschlossenen) Box gefunden. Und wer gut aufgepasst hat, weiß nun: Der Besitz eines Einhandmessers stellt keine Straftat dar. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn dieses geführt wird, was gerade nicht geschehen ist. Das Messer lag lediglich zu Hause in einer verschlossenen Box.

Fazit

Sicherlich ist es nicht ganz einfach, das Waffengesetz zu durchblicken. Man muss sich nur mal die Vorschriften §§ 52, 53 und 42a i.V.m. mit Anlagen 1 und 2 des WaffG ansehen und versuchen, diese zu verinnerlichen.

Eine böse Absicht kann also weder der Staatsanwaltschaft noch dem Gericht unterstellt werden. Allerdings sollten sowohl Staatsanwaltschaft und auch das Gericht etwas genauer hinschauen, wenn es um die strafrechtliche Behandlung von Menschen geht.

Ohne Strafverteidiger bzw. einen Rechtsanwalt für Strafrecht hätte der Mandant wohl zumindest ein Bußgeld wegen eines fälschlicherweise angeklagten Deliktes kassiert.

Letztendlich wurde das gesamte Verfahren gegen eine kleine Geldauflage eingestellt. Gericht und Staatsanwaltschaft haben sich letztendlich, nach etwas Überzeugungsarbeit, zum Guten umstimmen lassen.