Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Kontovollmachten – immer häufiger werden Vollmachten erteilt, damit Kinder, Verwandte oder Vertraute im Fall der Fälle Entscheidungen und Verfügungen für den Vollmachtgeber treffen können. Eine Betreuung soll auf diese Weise vermieden werden. Im Gegensatz zur Anordnung einer Betreuung gelten die Vollmachten meistens sofort und ohne Einschränkung, nicht nur, wenn der Bevollmächtigte nicht mehr selbst handeln kann oder will.

Grundsätzlich sind Vollmachten ein gutes Mittel zur Vorsorge, aber sie bringen auch die Gefahr des Missbrauchs mit sich.

Es mehren sich inzwischen die Fälle, in denen der Bevollmächtigte sich am Vermögen des Vollmachtgebers eigenmächtig bereichert. Ob und inwieweit der Bevollmächtigte verpflichtet ist, das vereinnahmte Vermögen wieder herauszugeben, muss dann häufig gerichtlich geklärt werden.

Eine Vollmacht ist kein Freibrief.

Zwar darf der Bevollmächtigte mit der Vollmacht handeln und seine Verfügungen sind auch wirksam, aber er schuldet dem Vollmachtgeber bzw. dessen Erben die Herausgabe des Vermögens oder Schadensersatz, wenn seine Verfügungen von dem der Vollmacht zugrundeliegendem Auftrag nicht gedeckt waren oder er die Vollmacht bewusst missbraucht hat.

Einer Vollmacht liegt regelmäßig ein Auftragsverhältnis zu Grunde. Das bedeutet im Übrigen auch, dass der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber bzw. dessen Erben über seine im Rahmen der Vollmacht getätigten Verfügungen vollständig Auskunft und Rechenschaft zu erteilen hat.

Martina Stoof

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- und Erbrecht