Testamentsvollstreckung - nicht nur etwas für Super-Reiche

 

Erbschaften müssen regelmäßig unter den Erben auseinandergesetzt werden. Dies führt häufig zu Streit und im schlimmsten Falle dazu, dass Familien für immer auseinanderbrechen – die Situation ist emotional, alte Wunden brechen auf, ein Miterbe fühlt sich benachteiligt, ein anderer Miterbe traut sich nicht auszusprechen, was er wirklich vom Nachlass erhalten möchte, wieder ein anderer Miterbe sagt alles, was ihm einfällt – es entstehen Missverständnisse und Misstrauen. Oder aber ein Miterbe muss alles machen, weil er sich ohnehin immer kümmert und die anderen ducken sich weg, beschränken sich auf Vorwürfe oder blockieren sogar über lange Zeit die Abwicklung der Erbschaft.

 

Die "Erben-Welt" hat sich auch verändert – viele Kinder wohnen nicht mehr am Wohnort ihrer Eltern, es gibt Kinder aus verschiedenen Beziehungen, keiner fühlt sich zuständig oder ist zeitlich überlastet – und die Erbmassen sind höher und zum Teil unübersichtlicher. Oft möchten die Erblasser auch Vermächtnisse für bestimmte Personen oder gemeinnützige Vereine aussetzen und sicherstellen, dass diese Vermächtnisse auch erfüllt werden. Auch sollen minderjährige Kinder, die erben, meistens nicht vor Erreichen eines bestimmten Alters über das Erbe verfügen dürfen.

 

In allen diesen Fällen bietet es sich an, eine - möglichst - neutrale Person als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden Sie in den § 2197 BGB ff: Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und die Auseinandersetzung des Nachlasses zu bewirken. Zu den weiteren Pflichten des Testamentsvollstreckers gehören die Erstellung eines Verzeichnisses über den Nachlass und die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

 

Der Testamentsvollstrecker erhält eine "angemessene Vergütung", die sich üblicherweise nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins richtet und von der Höhe des Nachlasswertes abhängig ist. Die Vergütung kann der Erblasser ansonsten aber auch im Testament festlegen.

 

Gerne beraten wir Sie zu den Vor- und Nachteilen der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und der korrekten Formulierung zur Einsetzung eines Testaments- bzw. Vermächtnisvollstreckers in Ihrem Testament. Wir beraten Testamentsvollstrecker bei der Ausführung des Amtes und setzen Schadenersatzansprüche der Erbengemeinschaft gegen Testamentsvollstrecker durch. Außerdem stehen wir Ihnen als neutrale Dienstleister zur Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers zur Verfügung.