Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuerbefreiung für „Familienheim“ entfällt bei verzögerter Selbstnutzung durch die Erben

Wird eine durch den Erblasser selbst genutzte Immobilie (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) an den überlebenden Ehegatten oder (bis zu einer Wohnungsgröße von 200qm) an Kinder vererbt, kann dieser Vorgang erbschaftsteuerfrei bleiben.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist insbesondere, dass der Erbe dieses sog. Familienheim nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, kann die Befreiung auch rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbe aus „zwingenden Gründen“ (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der Selbstnutzung gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG). Weitere Voraussetzung ist, dass das sog. Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG).

Insbesondere bei Kindern, die beabsichtigen, in das geerbte Familienheim einzuziehen und zu diesem Zweck zuvor Umbauten oder Renovierungen vornehmen wollen bzw. müssen, kann daher die Frage eine Rolle spielen, ab wann eine (tatsächliche) Selbstnutzung spätestens vorliegen muss, um die Steuerbefreiung zu erlangen.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofes (BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225) und 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678)) ist bei einem Einzug innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall die „Unverzüglichkeit“ regelmäßig noch gewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Erbe für die Inanspruchnahme der Begünstigung glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, um die Steuerbefreiung noch zu erlangen.

Ein Überschreiten des 6-Monats-Zeitraums aufgrund von Renovierungsarbeiten an dem sog. Familienheim kann dabei nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich sein, z.B. wenn ein gravierender Mangel der Wohnung vorliegt, der erst während der Renovierung entdeckt wird.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021 4 K 2245/19 Erb) hat aktuell die Steuerbefreiung in einem Fall versagt, in dem die Tochter der Erblasserin nach Abschluss erheblicher Renovierungsarbeiten (erst) 18 Monate nach dem Erbfall in das Familienheim eingezogen war.

Das Gericht sah hier keinen Ausnahmetatbestand in Form gravierender Mängel der Wohnung gegeben; im Streitfall handelte es sich vielmehr um reguläre Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten, die bereits unmittelbar nach dem Erbfall erkennbar waren. Das verzögerte Ausräumen und die Renovierung der Wohnung seien Umstände, die im Einflussbereich der Erbin lägen. Ein Verweis auf die hohe Auslastung im Baugewerbe ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, da diese „vorhersehbar“ gewesen sei und entsprechende Angebote frühzeitig hätten eingeholt werden können. Die erste Besichtigung durch einen Handwerker ist im Urteilsfall erst ca. 5 Monate nach dem Erbfall erfolgt. Auch die vorübergehende Verhinderung der Erbin bei der Bauüberwachung aus gesundheitlichen Gründen sei unerheblich, da diese Tätigkeit – so das Gericht – von ihrem Ehemann hätte übernommen werden können. Somit lagen keine „besonderen“ Gründe für die Verzögerung des Einzugs in die Wohnung vor. Die zur Erlangung der Steuerbefreiung notwendige unverzügliche Nutzung des sog. Familienheims zu eigenen Wohnzwecken ist nicht erfolgt.

Wichtig ist daher, in diesen Fällen so frühzeitig wie möglich nach dem Erbfall verschiedene Angebote von Baufirmen, Handwerker, Bausachverständige usw. einzuholen, um bei einem aufgrund notwendiger Sanierungsmaßnahmen verspäteten Einzug zur Selbstnutzung (> 6 Monate nach Erbfall) dokumentieren zu können, dass die Verzögerungen nicht selbst zu vertreten sind.

Kinderbonus

Kinderzuschlag und Kindesunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.10.2020 (XII ZB 512/19) entschieden, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu werten ist. Ein gewährter Kinderzuschlag deckt damit den Unterhaltsbedarf des Kindes. Damit reduziert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes.

Dies ist für eine zukünftige Unterhaltsverpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils allerdings regelmäßig ohne Belang. Denn die Zahlung von Kindesunterhalt ist vorrangig. Eine bestehende Unterhaltsverpflichtung ist vor der Bewilligung eines Kindeszuschlages zu prüfen und zu berücksichtigen. Auch andere Leistungen, wie Unterhaltsvorschuss und BAföG sind vorrangig. Nach § 6a Absatz 3 Satz 4 BKGG besteht die Verpflichtung der Antragstellenden bzw. des Kindes und ggf. seines gesetzlichen Vertreters, zumutbare Anstrengungen zur Verwirklichung solcher Ansprüche zu unternehmen, bevor der Kinderzuschlag in Anspruch genommen wird. Die zumutbaren Anstrengungen der Verwirklichung sowie deren eventuelle Erfolglosigkeit sind der Familienkasse entsprechend nachzuweisen (z. B. Ablehnungsbescheid). Kindesunterhalt und andere Leistungen mindern den Anspruch auf Kinderzuschlag. Aber der Bezug des Kinderzuschlages kann selbstverständlich neben dem Bezug von Unterhalt oder Unterhaltsvorschussleistungen zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums des Kindes erfolgen.

Bezieht ein barunterhaltspflichtiger Elternteil allerdings für in seinem Haushalt lebende minderjährige Kinder den Kinderzuschlag, dann erhöht sich hierdurch seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Barunterhalt. Denn der Bedarf der im Haushalt lebenden Kinder ist durch den Kinderzuschlag teilweise gedeckt. Damit verbleibt dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil mehr einsetzbares Einkommen. Er kann einen höheren Unterhalt für das nicht im Haushalt lebende Kind zahlen.

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine bedarfs- und einkommensabhängige Sozialleistung, die zusätzlich zum Kindergeld gewährt wird. Der Antrag ist bei der Familienkasse zu stellen. Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, die den Bedarf der gesamten Familie durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen nicht oder nur knapp decken können. Dadurch sollen Familien mit kleinem Einkommen zielgenau unterstützt werden. Bei entsprechend hohen Wohnkosten oder einer entsprechenden Anzahl von Kindern kann der Kinderzuschlag auch bis in mittlere Einkommensbereiche hineinwirken.

Mit dem Kinderzuschlag sind weitere Leistungen bzw. Vergünstigungen, wie z. B. die Bildungs- und Teilhabeleistungen und die Befreiung von KiTa-Gebühren, verbunden. Für die Familien kann sich somit auch ein vergleichsweise kleiner Anspruch auf Kinderzuschlag lohnen.

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kommt für Kinder in Betracht, die unter 25 Jahre alt sind, im Haushalt der oder des Berechtigten leben und weder verheiratet noch verpartnert sind. Für diese Kinder muss zudem Kindergeld bezogen werden. Da sich der Kinderzuschlag an Familien richtet, die ihren Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus eigenen Mitteln decken können, müssen die Familien außerdem über Einkommen verfügen, das die sogenannte Mindesteinkommensgrenze erreicht. Verfügen die Kinder über eigenes Einkommen (auch Unterhalt etc.) oder Vermögen, mindert dies den Kinderzuschlag. Das Einkommen wird jedoch nicht vollständig, sondern nur zu einem Teil angerechnet. Auch Einkommen und Vermögen der Eltern mindern den Kinderzuschlag, jedoch nur, soweit es über das hinausgeht, was die Eltern zur Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigen, und auch nur zu einem Teil, wenn es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt.

Zusammen mit dem Kindergeld und dem auf das Kind entfallenden Wohngeldanteil deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern in Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Anspruchsberechtigte Familien können daher mit dem Kinderzuschlag regelmäßig eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermeiden. Der Kinderzuschlag ist gegenüber den Leistungen nach dem SGB II eine vorrangige Leistung. Sofern mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit der Familie im Sinne des SGB II für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten vermieden werden kann, besteht die Pflicht, vorrangig Kinderzuschlag zu beantragen.

Können sich die Eltern nicht einigen, wer Kindergeld und Kinderzuschlag beziehen soll, hat nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BKGG das Familiengericht zu entscheiden

Vorsorge durch Vollmacht

Vorsorge durch Vollmacht?

Um zu vermeiden, dass für eine hilfsbedürftige Person, die ihre täglichen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann, ein rechtlicher Betreuer vom Amtsgericht bestellt wird, wird Nahestehenden gern eine Vorsorgevollmacht erteilt. Mit dieser kann der Bevollmächtigte alle täglichen Dinge für den Hilfsbedürftigen regeln. Die Vorsorgevollmacht ist unkompliziert, lässt sich aus dem Internet als Formular ausdrucken, man muss nur ankreuzen, was man vom Bevollmächtigten erwartet und unterschreiben – fertig? Und dann wird dem Bevollmächtigten noch eine Kontovollmacht ausgestellt und für alles ist vorgesorgt…

Leider nein: Eine Vorsorgevollmacht kann nicht immer die rechtliche Betreuung verhindern: So kann der Bevollmächtigte wegfallen, z.B. weil er nicht mehr vor Ort wohnt oder er sich mit der zu betreuenden Person oder anderen Familienmitgliedern „verkracht“ hat und nicht mehr bereit ist, Verantwortung zu übernehmen. Kann die hilfsbedürftige Person aufgrund ihres schlechteren Gesundheitszustandes dann niemanden anderen mehr bevollmächtigen, bleibt nur noch die rechtliche Betreuung.

Und regelmäßig wird bei der Erteilung von Vorsorge- und Bankvollmachten übersehen, dass den Bevollmächtigten weitreichende Auskunfts- und Rechenschaftspflichten über die Verwendung des Geldes des Vollmachtgebers treffen können – insbesondere, wenn die Erben später wissen wollen, wo das Geld geblieben ist. Als Bevollmächtigter geht man also auch ein großes Risiko ein!

Eine zusätzliche Gefahr lauert dann auch noch dort, wo Geld irgendwohin „verschwindet“ – hier kann man sich als Bevollmächtigter schnell dem strafrechtlichen Vorwurf der Untreue ausgesetzt sehen. Wenn der Vollmachtgeber dadurch auch noch in wirtschaftliche Not gerät, weil er sowieso nur wenig eigenes Geld hatte, kann der Bevollmächtigte sich sogar in einem „besonders schweren Fall“ strafbar machen – mit einer Strafandrohung von 6 Monaten bis zu zehn Jahren!

Unser anwaltlicher Tipp:

In einer für Sie konkret erstellten Vorsorgevollmacht sollte daher nicht nur geregelt werden, wer – und für welche Aufgaben jeweils! – für was bevollmächtigt sein soll, sondern auch

  • wer Ersatz-Bevollmächtigter wird, wenn der Bevollmächtigte wegfällt,
  • in welchem Maße der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber und seinen Erben rechenschafts- und auskunftspflichtig sein soll

und ganz wichtig auch:

  • es können bestimmte Wünsche, wie der Bevollmächtigte jeweils handeln soll, festgehalten werden.

Je besser die Vorsorgevollmacht für den Einzelfall „konstruiert“ ist – und das ist das große Problem der Vordrucke und kostenlos erhältlichen Formulare –, desto belastbarer wird das Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber, Vollmachtnehmer und den weiteren Beteiligten, also z.B. der Familie des Hilfebedürftigen und letztendlich dem Staat, der dann nicht in das Familiengefüge eingreifen muss.

Gern beraten wir Vollmachtgeber oder Vollmachtnehmer – oder zur Vollmachtserteilung auch Sie beide zusammen, um eine vertrauensvolle Zukunft für alle Seiten zu gestalten.

Betreuungsrecht

Betreuung im Betreuungsrecht

Wenn ein Volljähriger körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, seine geschäftlichen Angelegenheiten selber zu regeln und er für diesen Fall auch niemandem eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, ist vom Amtsgericht ein „rechtlicher Betreuer“ zu bestellen. Die Betreuerbestellung erfolgt dann von Amts oder auf Antrag eines Dritten, z.B. auch eines Nachbarn.

Als rechtliche Betreuer sollen zunächst ehrenamtlich tätige Verwandte bestellt werden. Ansonsten stehen Betreuungsvereine oder Berufs-Betreuer zur Verfügung. Man kann, solange man noch geschäftsfähig ist, in einer „Betreuungsverfügung“ regeln, wer im Fall des Falles als Betreuer bestellt werden soll – und auch, wer ausdrücklich nicht als Betreuer in Frage kommt.

Wenn eine familienfremde Person zum Betreuer bestellt wird, greift dies oft tief in Familien ein.

Denn die rechtliche Betreuung bezieht sich auf die verschiedenen Aufgabenkreise, in denen der Betreute nicht mehr selbst handeln kann: So regelt der Betreuer für die betroffene Person z.B. die Wohnungsangelegenheiten und übernimmt die „Gesundheitssorge“, trifft also Entscheidungen bezüglich der medizinischen Versorgung. Auch die „Vermögenssorge“ wird meistens auf den Betreuer übertragen, er hat dann das Vermögen des Betroffenen zu sichern und zu verwalten – so z.B. das Pflegegeld zu beantragen oder Unterhalt vom Ehepartner zu fordern. Es kann soweit kommen, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten den Ehepartner auf Unterhalt verklagt bzw. verklagen muss.

Ein paar typische Fälle aus der anwaltlichen Praxis:

Ein ganz altes Ehepaar, die Ehefrau lebt schon seit Jahren aufgrund starker Demenz im Pflegeheim. Vor ein paar Jahren hatte das Ehepaar sein Haus verkauft. Ein familienfremder Betreuer wird bestellt. Dieser fordert – zu Recht!-, dass das Vermögen der Ehefrau aus dem Hausverkauf auf ein gesondertes Konto überwiesen wird, das der Betreuer dann – allerdings unter der Kontrolle des Betreuungsgerichtes – verwaltet. Der alte Herr versteht die Welt nicht mehr – in seiner Ehe gab es kein „Mein und Dein“ und er verzweifelt daran, sein Lebenswerk einem Fremden überlassen zu müssen.

Ein weiterer Fall: Großeltern verschenken ihr Haus an die Enkelin, haben aber ein Wohnrecht. Die Enkelin möchte einziehen – die Großeltern aber in ihrem Haus „alt“ werden. Die Enkelin lässt die Betreuungsbehörde wissen, dass ihre Großeltern nicht mehr so „fähig“ seien und für beide rechtliche Betreuer bestellt werden müssten… was die Enkelin übersehen hat: Dies ist ein Grund für die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages wegen groben Undanks!

Oder: Ehepaar, in 2. Ehe über 20 Jahre verheiratet. Der Sohn aus 1. Ehe versteht sich nicht mit dem „neuen“ Ehepartner und beantragt eine Betreuung seiner dementen Mutter, die bisher vom Ehemann zu Hause versorgt wurde. Der Betreuer verfügt, dass die Ehefrau zu „ihrem Wohle“ ins Pflegeheim umziehen muss. Sie hatte zwar vorher in einer Vorsorge-Vollmacht angegeben, solange wie medizinisch möglich in ihrem Haus bleiben zu dürfen, die Vollmacht war bei Betreuerbestellung aber nicht vorgelegt worden.

Ist eine Betreuung nicht mehr notwendig, weil der Betreute seine Angelegenheiten wieder allein besorgen kann, ist sie aufzuheben. Steht ein Verwandter erst jetzt als Betreuer zur Verfügung, ist dieser zu bestellen.

Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Betreutem – oder auch der Familie des Betreuten – und dem Betreuer kommen, kann beim Betreuungsgericht angeregt werden, den Betreuer zu entlassen und einen neuen Betreuer zu bestellen. Dafür sind die Hürden aber sehr hoch: Das Gericht kann einen Betreuer nicht „einfach so“ entlassen – es müssen wichtige Gründe für einen Betreuerwechsel vorgebracht werden. Die Familie des Betreuten kann dem Betreuer nicht „kündigen“! Hier ist dann ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, dass sich über Jahre hinziehen kann.

Unser anwaltlicher Tipp:

Meistens der bessere Weg: Die frühe Bevollmächtigung Nahestehender für den Fall, dass man selber nicht mehr „fit“ ist. Bitte lesen Sie hierzu unseren Artikel zu Vollmachten.

Denken Sie daran: Ist erst einmal eine Betreuung angeordnet, ist es meistens zu spät für eine Bevollmächtigung. Lassen Sie sich zu Ihrer rechtlichen Zukunft früh genug beraten!

Kindesunterhalt ab 1.1.21

Höherer Kindesunterhalt ab dem 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 wird eine neue Düsseldorfer Tabelle mit deutlich erhöhten Unterhaltsbeträgen gelten. Außerdem erhöht sich das Kindergeld.

Mit Verordnung vom 12.09.2019 (BGBl. I S. 1393) ist der Mindestunterhalt seit dem 01.01.2020 auf 424 € festgelegt. Ab dem 01.01.2021 steigt der Mindestunterhalt nach der MindestunterhaltsVO vom 03.11.2020 auf 451 €.

Damit erhöhen sich die Mindestunterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle – bei der ersten Einkommensstufe (100 %) wie folgt:

bisher seit 01.01.2020 neu ab 01.01.2021
0 bis 5 Jahre 87% = 369,- € 0 bis 5 Jahre 87% = 393,- €
6 bis 11 Jahre 100% = 424,- € 6 bis 11 Jahre 100% = 451,- €
12 bis 17 Jahre 117% = 497,- € 12 bis 17 Jahre 117% = 528,- €

Diese Tabellenunterhaltsbeträge sind bei höheren Einkommensstufen unter Verwendung des Prozentsatzes der jeweils betreffenden Einkommensstufe (bis 160 % – 10. Einkommensstufe) hochzurechnen.

Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH kann eine Unterhaltsverpflichtung bei einem hohen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unter Fortführung der Düsseldorfer Tabelle bis zur doppelten Einkommenshöhe von 11.000 EUR bestehen, ohne dass – wie bisher – ab einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten von über 5.501 EUR Unterhalt nur nach den konkreten Umstände im Einzelfall verlangt werden kann. (BGH vom 16.09.2020, XII ZB 499/19)

Das hälftige Kindergeld ist von dem ermittelten Tabellenunterhaltsbetrag in Abzug zu bringen. Dann hat man den Zahlbetrag für den Unterhalt.

Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (2. FamEntlastG) vom 29.10.2020 steigt das Kindergeld ab 01.01.2021 um fünfzehn Euro je Kind. Es beträgt dann 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind.

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ab dem 01.01.2021 von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.

Aktueller Beitrag

Kinderbonus und Kindesunterhalt

Zum großen Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung gehört auch der Kinderbonus, der von den Familienkassen in Höhe von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind ausgezahlt wird. Ein Anspruch darauf besteht für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat des laufenden Jahres Anspruch auf Kindergeld besteht, also auch für Kinder, die erst im Dezember 2020 geboren werden.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten von 150 Euro im September 2020 und im Oktober 2020 mit der monatlichen Kindergeldzahlung.

Da der Bonus insbesondere Familien mit geringeren Einkünften helfen soll, wird der Bonus nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Bei Familien mit höherem Einkommen wird der Bonus mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Für Alleinerziehende wird der Entlastungsbeitrag für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.000 Euro angehoben.

Aber wem kommt der Kinderbonus zugute, nur dem betreuenden Elternteil oder auch dem barunterhaltspflichtigen Elternteil?

Da die Auszahlung des Bonus mit dem Kindergeld erfolgt, ist der Kinderbonus mit dem Kindergeld vergleichbar. Damit erfolgt eine Anrechnung beim Kindesunterhalt, so dass sich die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt für die Monate September und Oktober 2020 ändern.

Aber Achtung!

Diese Änderungen für die Monate September 2020 und Oktober 2020 werden bei einer titulierten Unterhaltsforderung (gerichtlicher Beschluss, JA-Urkunde, Notarvertrag) nicht automatisch berücksichtigt. Aus einem bestehenden Unterhaltstitel kann der betreuende Elternteil weiterhin den vollen titulierten Betrag vollstrecken. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil sollte daher den betreuenden Elternteil nachweislich auffordern, auf die jeweiligen anteiligen Beträge in den Monaten September und Oktober 2020 zu verzichten. Sollte der betreuende Elternteil dennoch vollstrecken, muss ein Unterhaltsabänderungsverfahren für diese zwei Monate eingeleitet werden. Dabei riskiert der vollstreckende betreuende Elternteil, dass er die Kosten des Abänderungsverfahrens und der Vollstreckung zahlen zu müssen.

Wir beraten Sie gerne!

Aktuelles

I. Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2020

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2020 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen:

1. die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder,
2. den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie
3. die Selbstbehalte.

1. Bedarfssätze für Kinder

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 369 EUR (Anhebung um 15 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 424 EUR (Anhebung um 18 EUR) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 497 EUR (Anhebung um 21 EUR).

2. Bedarf von Studierenden

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735 EUR auf 860 EUR.

3. Selbstbehalte

Gegenüber den Ansprüchen:

von minderjährigen Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des

  • nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR (statt bisher 880 EUR) und
  • des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR (statt bisher 1.080 EUR)

von Ehegatten bzw. der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes
beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 01.01.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR.

von Eltern
steigt der Selbstbehalt von bisher 1.800 EUR auf 2.000 EUR.

Link auf Düsseldorfer Tabelle

II. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Die Änderungen beim Kindesunterhalt führen ab 01.01.2020 auch zu Änderungen beim Bezug von monatlichen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz:

für Kinder (bis 5 Jahre) 165,00 €
369,00 Euro abzüglich 204,00 Euro Kindergeld,
für Kinder (6 – 11 Jahre) 220,00 €
424,00 Euro abzüglich 204,00 Euro Kindergeld,
für Kinder (12 – 18 Jahre) 293,00 €
497,00 Euro abzüglich 204,00 Euro Kindergeld.

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Höfeordnung in Brandenburg – ein Erdbeben?

Seit dem 19.Juni 2019 gilt sie nun auch in Brandenburg, die ehemals in den unter britischer Besatzungsmacht stehenden Bundesländern zur Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe eingeführte „Sondererbfolge“ nach der Höfeordnung. Was wurde damals und was wird heute damit bezweckt? Zunächst der Sicherung der Nahrungsmittelproduktion in Nachkriegsdeutschland dienend, wurde später daraus ein Instrument der Agrarförderung: Der Erhalt rentabler Betriebe durch Vererbung an einen geeigneten Hofnachfolger aus der Familie unter Abfindung der weiteren Familienmitglieder weit unter dem Verkehrswert, sozusagen aus der Portokasse (der „Lachgroschen“) und natürlich unter Abzug der den Hof betreffenden Schulden des Erblassers. Das führte zwar zur Stabilität in der landwirtschaftlichen Struktur und eine Zerstückelung der Landschaft, wie man sie aus dem Flugzeug in Süddeutschland so gut beobachten kann, wurde dadurch begrenzt. Das heißt gerade in letzter Zeit aber auch: Enormer Wertzuwachs beim Hofnachfolger und Quasi-Enteignung der weichenden Familienmitglieder.
Ein Hof ist nur dann ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn er im Eigentum einer natürlichen Person, von Eheleuten oder einer Gütergemeinschaft – zum Beispiel eine Erbengemeinschaft – steht. Alle anderen Eigentumsformen, wie Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Mitgliedschaft in einer Genossenschaft fallen nicht darunter. Ab 10 ha kann, ab 20 ha ist ein Hof ein „Hof“. Weitere Bedingung ist, dass der Hof Gebäude hat, in denen gelebt werden kann und von denen aus der Hof bewirtschaftet wird, die Hofstelle. Die Flächen dürfen vorübergehend verpachtet sein.
Zur Hofeigenschaft gehört allerdings auch, dass das Vermögen nur der Land- und Forstwirtschaft dient, somit „hofeigen“ ist und nicht gewerblich genutzt wird. Streitigkeiten sind dann vorprogrammiert, wenn der Hofnachfolger Teile des Hofes veräußert, eine Windkraftanlage errichtet, Räume für Veranstaltungen vermietet: Das alles gilt dann als „hoffrei“. Oder wenn die Geschwister bezweifeln, dass der Auserkorene den Betrieb überhaupt führen kann… oder keine Hofstelle im Sinne des Gesetzes mehr vorhanden ist oder der Hofnachfolger mit dem Erlös aus dem ererbten Betrieb einen Ersatzbetrieb erwerben möchte – und und und.
In Brandenburg gilt aber auch noch Folgendes: Erst ab 2024 erfolgt die Vererbung nach der Höfeordnung „automatisch“ – der Hofeigentümer kann dann jedoch dem Grundbuchamt gegenüber erklären, dass sein Hof nicht nach der Höfeordnung vererbt werden soll und er die normale gesetzliche Erbfolge, Erbfolge nach Testament oder Erbvertrag oder die Vererbung als Landgut vorzieht – durch Eintragung eines „negativen Hofvermerks“ im Grundbuch.
Bis dahin, also bis zum 31. Dezember 2023, kann ein Eigentümer dem Grundbuchamt gegenüber erklären, dass er die Vererbung nach der Höfeordnung herbeiführen möchte und das Grundbuchamt wird dann den Hofvermerk in das Grundbuch eintragen.
Landwirte, Ehefrauen, Kinder, Geschwister, Eltern, Patchworkfamilien, Geschiedene aufgepasst!: Die Höfeordnung ermöglicht völlig neue Konstellation der Erbfolge in Brandenburg und so mancher „Nicht-Landwirt“ wird sich jetzt wundern, dass sein Erbe – spätestens ab 2024 „automatisch“! – zusammenschmilzt, während sein Bruder oder seine Schwester zu Millionen kommt… Und es gibt versteckte Fallen: So kann bei Testierunfähigkeit des Hofeigentümers ein Bevollmächtigter den Hofvermerk beantragen (bis Ende 2023) oder löschen (ab 2024), zu zahlende Abfindungsbeträge können gestundet werden müssen – bei Minderjährigen sogar gesetzlich bis zu deren 18. Lebensjahr – und dazu gilt auch noch die kurze Verjährungsfrist von Ansprüchen der weichenden Erben von drei Jahren!
Mancher Landwirt wird nächstens mehr Zeit vor dem (Landschafts-)Gericht als auf dem Acker verbringen. Lassen Sie uns reden – und regeln. Sortieren Sie Ihre Erbschaftsangelegenheiten durch Erbvertrag oder vorweggenommene Erbfolge und vermeiden Sie Streit! Ist es dazu zu spät, genießen Sie die Vorteile einer Erb-Mediation – und auch vor dem Erbfall kann eine Mediation sich bereits abzeichnende Probleme unter den Erben nachhaltig lösen. Denn das Leben ist zu kurz, um sich mit seinen Nächsten zu streiten und zu wertvoll, um in Vorhersehung eines Streits unter den Erben zu sterben.

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Jugend-Jagdschein für Senioren

§ 17 BJagdG schreibt vor, dass ein Jäger körperlich zur Jagdausübung geeignet sein muss: Was versteht die Jagdbehörde aber genau unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff und wie kann sie damit umgehen?

Unsere Bevölkerung wird immer älter, ebenso unsere Jäger – trotz der vielen Jungjäger. Ein hohes Alter allein reicht nicht aus, um auf eine fehlende körperliche Eignung zu schließen. „Alterstypische Beeinträchtigungen“ der Beweglichkeit können jedoch dazu führen, dass die Behörde die Erteilung/Verlängerung des Jagdscheins versagt.

Im Hinblick auf solche „altersbedingte Gebrechen“ setzt die Notwendigkeit der körperlichen Eignung nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburgs „jedenfalls voraus, dass der Jäger allein und selbstständig seine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen und den Anforderungen des Tierschutzes sowie der Unfallverhütung handhaben kann.

Er muss insbesondere ohne die Inanspruchnahme der Hilfe einer dritten Person sein Jagdgewehr vor dem Schuss entsichern, ggf. einstechen, und es beim Zielen und bei der Schussabgabe mit beiden Händen so fixieren können, dass eine hinreichende Treffsicherheit gewährleistet ist. Nach dem Schuss muss er in der Lage sein, die Waffe sofort nachzuladen und einen weiteren Schuss abzugeben…. Dies setzt eine Beweglichkeit beider Arme, der betreffenden Muskulatur sowie beider Schultergelenke sowie eine gewisse Kraft in beiden Armen voraus“.

Aber auch wenn Handhabung der Waffe und Treffsicherheit noch gesichert erscheinen, kann die Jagdbehörde verlangen, dass ein amts- oder fachärztliches Attest über die „allgemeine“ Beweglichkeit des Jagdscheinbewerbers vorgelegt wird: Denn auch der Tierschutz wird immer mehr berücksichtigt – und deswegen muss der Schütze trotz aller Treffsicherheit auch in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Nachsuche – hoffentlich mit Hund – vorzunehmen.

Um den jagenden Senior mit „alterstypischen Beeinträchtigungen“ nicht zu diskriminieren, kann die Jagdbehörde den Jagdschein hier unter Auflagen erteilen bzw. verlängern: Der alte Herr / die alte Dame darf so z.Bsp. nur mit einer Begleitperson mit Jagdschein die Jagd ausüben – aber diese Begleitperson kann auch ein minderjähriger Jagdscheininhaber sein. Der Jagdschein wird dann aber üblicherweise auf die Ansitzjagd beschränkt.

Aktuelle Rechtsprechung

OLG Brandenburg: Höheres Einkommen des Ehemanns aufgrund Karrieresprung bleibt für Trennungsunterhalt außer Betracht

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.06.2019 (Az: 9 UF 49/19) entschieden, dass im Rahmen des Trennungsunterhalts ein erhöhtes Einkommen unberücksichtigt bleibt, wenn die Einkommensentwicklung nach der Trennung der Eheleute unerwartet ist und vom Normalfall erheblich abweicht. In diesem Fall liegt ein Karrieresprung vor, der unterhaltsrechtlich unbeachtlich bleibt.

Auch beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nach dieser Rechtsprechung des OLG Brandenburg nur beachtlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse der Eheleute bis zur Trennung geprägt haben. Beruht die Einkommensverbesserung dagegen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, ist das höhere Einkommen nicht eheprägend.

Bei der Berechnung des Unterhalts hat das OLG Brandenburg im Ergebnis nicht auf das höhere Einkommen des Ehemanns abgestellt, sondern nur das bis zum Karrieresprung erzielte geringe Einkommen zu Grunde gelegt.

Martina Stoof

Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Familienrecht und Erbrecht