Enterbt aber pflichtteilsberechtigt

Enterbt aber pflichtteilsberechtigt – welcher Anspruch steht mir zu?

Enge Angehörige können durch letztwillige Verfügung (Testament) enterbt werden. Nach dem deutschen Erbrecht steht Abkömmlingen (Kinder, ggf. Enkelkindern), dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu, den sie gegenüber dem/den Erben geltend machen können. Der Pflichtteil besteht in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils. Ein Ergänzungsanspruch kann sich aus lebzeitigen Schenkungen des Erblassers ergeben. Schenkungen des Erblassers an seinen Ehegatten unterliegen dabei auch nicht der Zehnjahresfrist, sondern sind immer voll ergänzungspflichtig. Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand des Nachlasses und lebzeitige Schenkungen erlangen, um seinen Anspruch beziffern zu können. Er kann den/die Erben auffordern, ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis zu errichten oder ein vom Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis fordern. Letzteres ist mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Die Kosten sind aus dem Nachlass zu zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 7. März 2024 die Anforderungen an die Ermittlungspflichten von Notaren konkret dargelegt: Notare müssen den Nachlassbestand eigenständig feststellen und dessen Richtigkeit eigenverantwortlich bestätigen. Ein bloßes Beurkunden der Angaben des Erben genügt ebenso wenig wie eine rein formale Plausibilitätsprüfung. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte auf weiteren Klärungsbedarf hindeuten – etwa im Hinblick auf Schenkungen oder ungewöhnliche Geldbewegungen –, sind erweiterte Nachforschungen geboten. Einem Beleganspruch gegenüber Dritten kann nachgegangen werden. Nach neuerer Entscheidung des BGH kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht mit Hinweis auf den damit verbundenen Aufwand verweigert werden. Bei lückenhaften Angaben des Erben hat der Notar eigenverantwortlich zu recherchieren, etwa bei möglichen Schenkungen durch Einsichtnahme in Kontoauszüge für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor dem Erbfall.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund ums Erbrecht.

Martina Stoof, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht

Kein Sorgerecht nach häuslicher Gewalt

Kein Sorgerecht nach häuslicher Gewalt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Main) hat entschieden (Beschl. v. 10.09.2024, Az. 6 UF 144/24), dass einem Vater, der die Mutter der gemeinsamen Kinder wiederholt bedroht und misshandelt, das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder entzogen wird.

Häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Das OLG wies die Beschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurück (Beschl. v. 10.09.2024, Az. 6 UF 144/24). Der Mutter war vom Amtsgericht Frankfurt (Main) die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann die Übertragung der Alleinsorge bei getrenntlebenden Eltern auf einen Elternteil erfolgen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Das Gericht stellte klar, dass miterlebte häusliche Gewalt eine besondere Form der Kindesmisshandlung darstellt. Aufgrund des hohen Aggressionspotenzials des Vaters und seiner Missachtung gerichtlicher Schutzanordnungen sei eine Zusammenarbeit der Eltern nicht zumutbar. Der Vater ist nicht in der Lage, angemessenen und respektvoll mit der Mutter der gemeinsamen Kinder umzugehen.

Häusliche Gewalt kommt in vielen Familien vor. Im Jahr 2024 wurden in Deutschland ca. 265.000 Fälle häuslicher Gewalt registriert und betrifft überwiegend Frauen. Die Dunkelziffer ist noch weit höher, denn viele Opfer scheuen sich davor, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade in Familien leiden nicht nur die unmittelbar betroffenen Opfer darunter, sondern auch andere Familienangehörige. Insbesondere für Kinder führt die miterlebte Gewalt zu Traumata und gesundheitlichen Schäden. Scheuen Sie sich nicht davor, Hilfe in Anspruch zu nehmen und seien Sie aufmerksam, wenn andere Menschen Hilfe brauchen.

Wir beraten Sie gern.

Gesetzentwurf: Neue Regeln zur Vaterschaftsanfechtung

Gesetzentwurf: Neue Regeln zur Vaterschaftsanfechtung

Am 04.07.2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Gesetzentwurf präsentiert, mit dem das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Anfechtung der Vaterschaft leiblicher Väter umgesetzt werden soll. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 2017/21) hatte am 09.04.2024 entschieden, dass Teile der Regelung zur Vaterschaftsanfechtung mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Konkret monierte das Gericht, dass das sozial-familiäre Band zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht ohne Ausnahmemöglichkeit einen Anfechtungsanspruch des leiblichen Vaters ausschließen darf. Die Bundesregierung muss diese Vorgaben bis zum 30.03.2026 in Gesetzesform umsetzen. Bis dahin sind entsprechende Verfahren auf Antrag auszusetzen.

Der Gesetzesentwurf sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

Für das neu zu regelnde Anfechtungsrecht leiblicher Väter sieht der Gesetzesentwurf eine Anknüpfung an das Lebensalter des Kindes vor. Anfechtungsanträge in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes sollen künftig uneingeschränkt möglich sein und zwar ohne Rücksicht auf sozial-familiäre Beziehungen. Für Anfechtungen nach dem sechsten Lebensmonat bleibt der Ausschluss bei bestehender sozial-familiärer Bindung grundsätzlich bestehen. Außer es besteht auch zwischen Kind und leiblichem Vater eine Bindung oder der leibliche Vater hat ernsthaft versucht, eine Beziehung aufzubauen.

Während anhängiger Verfahren besteht eine Anerkennungssperre, das bedeutet, kein anderer Mann kann im laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahren die Vaterschaft wirksam anerkennen. Eine Ausnahme soll nur dann bestehen, wenn der Vater seine leibliche Vaterschaft beweist.

Es soll auch ergänzende Regelungen zur Vermeidung von Anfechtungen geben. Der Entwurf sieht eine Anerkennung des leiblichen Vaters mit Zustimmung von Mutter, rechtlichem Vater und Kind ohne vorheriges Verfahren vor. Eine Anfechtung durch den rechtlichen Vater soll ausgeschlossen sein, wenn er bei Anerkennung wusste, dass er nicht der leibliche Vater ist. Wenn das Kind, um dessen Vater es handelt, 14 Jahre oder älter ist, dann muss das Kind der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Sind sie getrennt oder nicht?

Sind sie getrennt oder nicht?

In vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen getrennten Eheleuten stellt sich immer wieder die Frage: „Leben die Ehegatten eigentlich schon getrennt im rechtlichen Sinne? Grundsätzlich unproblematisch ist die Annahme der Trennung, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht.

Dagegen ist die rechtliche Einordnung der räumlichen Trennung von Eheleuten, die weiterhin im selben Haushalt leben, komplex und vielschichtig. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil vom 28. März 2024 (Az. 1 UF 160/23) klargestellt, dass eine vollständige räumliche Trennung nicht zwingend erforderlich ist, um als getrennt zu gelten. Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute getrennt und die Scheidung beantragt. Wegen ihrer drei minderjährigen Kinder lebten sie weiterhin gemeinsam unter einem Dach. Der Ehemann nutzte innerhalb des gemeinsamen Hauses eine separate Schlafstätte und ein Badezimmer im Keller. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Ehegatte nicht zwingend aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss, um als getrennt zu gelten. Für ein Getrenntleben der Eheleute genügt ein Höchstmaß der Trennung, was zum einen verlangt, dass die Eheleute in der Ehewohnung getrennt wohnen und schlafen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Es darf auch keine persönliche Beziehung mehr bestehen. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssen sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen, so dass vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit ein Getrenntleben nicht hindern.

Besonders hervorgehoben wurde die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder. Das Gericht betonte, dass das Verhalten der Eltern maßgeblich zur Verarbeitung der Trennung durch die Kinder beiträgt. Gemeinsame Aktivitäten wie Mahlzeiten oder Einkäufe, die im Interesse der Kinder durchgeführt werden, stehen der Annahme einer Trennung nicht entgegen, solange keine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten besteht. Das Gericht machte deutlich, dass vereinzelte Erledigungen für den anderen oder gemeinschaftliche Mahlzeiten als Ausdruck von Höflichkeit und Hilfsbereitschaft betrachtet werden können, die auch außerhalb einer ehelichen Beziehung üblich sind.

Das neue Namensrecht

Das neue Namensrecht – die wichtigsten Neuerungen

Der Name einer Person ist wichtiger Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts. Er setzt sich aus Vor- und Familiennamen zusammen und ermöglicht, eine Person im Rechtsverkehr von anderen zu unterscheiden und zu identifizieren. Allerdings ist das geltende Namensrecht an vielen Stellen nicht mehr zeitgemäß.

Aufgrund dessen hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Namensrechts beschlossen, wobei das Gesetz voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

Aber was ändert sich nun konkret und wer ist von diesen Neuerungen im Namensrecht betroffen?

Die Option, Doppelnamen für alle Kinder und Ehegatten zu bilden, soll die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Ehenamens- und Geburtsnamensbestimmung deutlich erweitern. Außerdem soll für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe die Möglichkeit der Namensänderung aufgenommen werden. Legt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, seinen Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen oder den zuvor geführten Familiennamen wieder an, so soll auch das Kind den geänderten Familiennamen dieses Elternteils erhalten können. Für Stiefkinder soll nun auch die Möglichkeit der Rückbenennung bei Auflösung der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil geschaffen werden. Das Kind kann demnach zu dem Geburtsnamen zurückkehren kann, den es vor der Ehe und Einbenennung geführt hat.

Die Namensänderung muss schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, in der Regel beim Standesamt, beantragt werden.

Konkrete Neuerungen im Einzelnen:

  • Neuerung Familiendoppelnamen
    • Ehedoppelnamen:
      Weiterhin soll als Ehename der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden können. Darüber hinaus soll auch ein aus den Familiennamen beider Ehegatten gebildeter Doppelname als Ehename bestimmt werden können. Die Möglichkeit, dem Ehenamen einen Begleitnamen voran- oder nachzustellen, bleibt.
    • Geburtsdoppelnamen:
      Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einer der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes: (1) den Namen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt; (2) einen aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen
  • Neuerung Scheidungskinder – Namensänderung nach Scheidung der Eltern
    • Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einer der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes: (1) den Namen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt; (2) einen aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen
  • Neuerung Stiefkinder – Rückbenennung nach Einbenennung
    • Die Rückbenennung von einbenannten Kindern wird im Bürgerlichen Gesetzbuch erstmals geregelt (§ 1617e BGB-E). Kinder, die namensrechtlich im Wege der Einbenennung in die Stieffamilie integriert worden sind, sollen nach der beabsichtigten Regelung nicht über das Bestehen der Stiefehe oder das tatsächliche Zusammenleben mit der Stieffamilie hinaus an den Einbenennungsnamen gebunden sein.
  • Neuerung Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
    • Gemäß § 1617i Absatz 1 BGB-E können volljährige Personen ihren Geburtsnamen einmalig innerhalb bestimmter Grenzen neu bestimmen. Sie können von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln oder einen Geburtsdoppelnamen aus den Namen beider Elternteile annehmen. Haben sie als Kind einen Geburtsdoppelnamen erhalten, können sie diesen auf einen eingliedrigen Namen verkürzen.
  • Neuerung Geschlechtsangepasste Familien- und Geburtsnamen nach sorbischer Tradition und nach ausländischen Namenstraditionen
  • Neuerung Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition
  • Neuerung Erwachsenenadoption

Vorweggenommene Erbfolge

„Vererben zu Lebzeiten“ oder auch „Geben mit warmer Hand“

Eigentlich ist es doch eine schöne Überlegung: Das Haus, in dem man alt werden möchte, das vielleicht schon seit Generationen in der Familie ist und in dem die Kinder großgezogen wurden, wird schon zu Lebzeiten durch eine vorweggenommene Erbfolge an einen Nachfolger übergeben (lebzeitige Schenkung). Das Kind – oder auch ein anderer Nahestehender – verpflichtet sich im Notarvertrag, den Eltern ein Wohnungsrecht im Haus zu bewilligen und ihnen bestimmte Dienste zu leisten – von wöchentlichen Fahrten zum Einkaufen bis hin zu umfassenden Pflegeleistungen. Das Kind zieht dann mit seiner Familie ein und Kind, Schwiegerkind und Enkel sind glücklich und zufrieden, kümmern sich um das Haus und die Altenteiler, diese sind bestens versorgt und haben immer ihre Lieben um sich.

Leider scheint diese Art des Zusammenlebens nicht mehr gut zu funktionieren. Je enger man zusammenlebt, desto schwieriger wird es für alle Mitbewohner. Und das liegt nicht nur an der jungen Generation, in der Mann und Frau meistens Vollzeitberufen nachgehen – insbesondere auch die ältere Generation erwartet neben den vereinbarten Pflegeleistungen häufig große Dankbarkeit und widerspruchslose Hinwendung, denn das Haus ist ihr Lebenswerk. Und dann sitzen dem Kind und seiner Familie auch noch die Geschwister im Nacken, die sich ungerecht behandelt fühlen. Diese müssen häufig noch gegenständliche Pflichtteilsverzichtserklärungen im Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge abgeben: Sollten die Geschwister nach dem Versterben der Eltern einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend machen, wird die Schenkung an das eine Kind nicht zum Nachlass hinzugerechnet.

Gerade jetzt, da die Immobilienpreise in südwestlichen Berliner Speckgürtel „durch die Decke gehen“, werden die Übernehmer sowohl von den Eltern als auch von den Geschwistern argwöhnisch beobachtet, ob sie auch alle übernommenen Verpflichtungen erfüllen und wie die Rente und das Pflegegeld der Eltern verwendet werden, damit insoweit noch ein Erbe der weiteren Geschwister bleibt…

Kein Vertrag kann so formuliert werden, dass die emotionalen Ansprüche der Vertragsparteien erfüllt werden.

Sollten Pflegeleistungen dann nicht wie erwartet erbracht werden, kommt „grober Undank“ als gesetzlicher Rücktrittsgrund ins Spiel. Wenn das Zusammenleben unzumutbar wird, kann je nach Schwere der Verstöße verlangt werden, die Schenkung rückgängig zu machen.

Es gibt aber auch noch andere Gefahren – Stichwort Elternunterhalt: Sollten die Eltern aufgrund geringer Renten mittellos werden, insbesondere, wenn sie dann doch in ein Pflegeheim umziehen müssen, kann ein Sozialhilfeträger versuchen, auf die Schenkungen zurückgreifen.

Daneben gibt es mögliche vertragliche Rücktrittsrechte, die auch schon mit Vertragsschluss im Grundbuch gesichert werden können: So können z.B. Vorversterben oder schwere Suchterkrankungen des Beschenkten, Veräußerung des Hauses an einen Dritten oder der dauerhafte Wegzug des Beschenkten dazu führen, dass der Schenker die Schenkung rückgängig machen möchte.

Unsere Erfahrung:
Die lebzeitige Schenkung als vorweggenommene Erbfolge ist sinnvoll, wenn Vermögensbestandteile in bestimmte Hände gelangen und die Erbschaftssteuerlast geringgehalten werden soll oder sich der Schenker nicht mehr um das jeweilig zu verschenkende Vermögen kümmern möchte. Erbschafts- und schenkungssteuerliche Freibeträge können alle 10 Jahre ausgenutzt werden und – je nach Verwandtschaftsverhältnis – Vermögensteile erbschafts- bzw. dann schenkungssteuerfrei übertragen werden.
Die vorweggenommene Erbfolge des Elternhauses unter Vereinbarung eines (Teil-)Wohnungsrechts und Pflegeleistungen spart zwar später Erbschaftssteuer – ist aber häufig Beginn der gegenseitigen Unfreiheit.

Unsere Tipps:
Lassen Sie sich zu den Folgen und alternativen Regelungen beraten. Erhalten Sie sich als ältere Generation die Gunst der möglichen Erben und gehen Sie vorprogrammiertem Streit aus dem Weg.

Sollte es schon zu Streit gekommen sein, verhelfen wir Ihnen zu Ihren vertraglichen und gesetzlichen Rechten – sei es als ältere Generation oder als diejenige Generation, die zwar in den Genuss der Schenkung gekommen ist, durch diese aber geknebelt wird.

Allerdings werden wir immer versuchen, soweit uns möglich, zwischen den Parteien zu vermitteln und gemeinsame Lösungen zu suchen, denn die Wahrung des – familiären – Zusammenhalts, so wie er damals bei Vertragsschluss angedacht war, ist und bleibt ein wertvolles Gut, welches nicht leichtfertig aufzugeben ist. Neue Regelungen können hier einen Ausweg jenseits der Rückabwicklung und der völligen Entzweiung der Generationen bieten.

Dipl.-Ing. Agr. Gabriele Heinichen
Rechtsanwältin und Mediatorin (DAI
Freie Mitarbeiterin in der Kanzlei Stoof Rechtsanwälte

Kinderbonus

Kinderbonus beim Kindesunterhalt

Zum großen Corona-Konjunkturpaket der Bundesregierung gehört der Kinderbonus. Im Juli 2022 wird von den Familienkassen wieder ein Kinderbonus in Höhe von 100 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind ausgezahlt. Ein Anspruch darauf besteht für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat des laufenden Jahres Anspruch auf Kindergeld besteht, also auch für Kinder, die erst im Dezember 2022 geboren werden.
Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Kindergeldzahlung.
Da der Bonus insbesondere Familien mit geringeren Einkünften helfen soll, wird der Bonus nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Bei Familien mit höherem Einkommen wird der Bonus mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.
Aber was ist nun mit dem Kindesunterhalt? Wem kommt der Kinderbonus zugute, nur dem betreuenden Elternteil oder auch dem barunterhaltspflichtigen Elternteil?
Da die Auszahlung des Bonus mit dem Kindergeld erfolgt, ist der Kinderbonus mit dem Kindergeld vergleichbar. Damit erfolgt eine Anrechnung beim Kindesunterhalt, so dass sich der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt für den Monat Juli 2022 um 50 Euro verringert.

Aber Achtung!
Diese Änderung für den Monat Juli 2022 wird bei einer titulierten Unterhaltsforderung (gerichtlicher Beschluss, JA-Urkunde, Notarvertrag) nicht automatisch berücksichtigt. Aus einem bestehenden Unterhaltstitel kann der betreuende Elternteil weiterhin den vollen titulierten Betrag vollstrecken. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil sollte daher den betreuenden Elternteil nachweislich auffordern, auf die Zahlung von 50 Euro (hälftiger Kinderbonus) im Monat Juli 2022 zu verzichten – also eine entsprechend verringerte Unterhaltszahlung im Juli 2022 zu akzeptieren. Sollte der betreuende Elternteil dennoch vollstrecken, muss ein Unterhaltsabänderungsverfahren für den Monat Juli 2022 eingeleitet werden. Dabei riskiert der vollstreckende betreuende Elternteil, dass er die Kosten des Abänderungsverfahrens und der Vollstreckung zahlen zu müssen.
Wir beraten Sie gerne!

Kindesunterhalt ab 1.1.22

Aktuelles zum Kindesunterhalt mit Änderungen ab dem 1.1.2022

Die Unterhaltssätze erhöhen sich ab dem 01.01.2022 wieder (Düsseldorfer Tabelle).

Der Mindestunterhalt (1. Einkommensstufe) beträgt dann:

0 bis 5 Jahre (1. Altersstufe) = 396,- € (statt bisher 393,- €)
6 bis 11 Jahre (2. Altersstufe) = 455,- € (statt bisher 451,- €)
12 bis 17 Jahre (3. Altersstufe) = 533,- € (statt bisher 528,- €)
ab 18 Jahren (4. Altersstufe) = 569,- € (statt bisher 564,- €).

Die Düsseldorfer Tabelle geht weiterhin von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Eine Höherstufung bzw. Herabstufung erfolgt damit weiterhin bei nur einem oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigten.

Die Höhe des Kindergeldes ändert sich zum 01.01.2022 nicht.

Bei überdurchschnittlichen Einkünften des unterhaltsverpflichteten Elternteils (> 5.101,00 €) stellt sich die Frage, ob die Düsseldorfer Tabelle fortgeschrieben wird. Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof mit seinen Entscheidungen vom 16.09.2020 und 29.09.2021 (BGH XII ZB 499/19; BGH XII ZB 474/20) in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung geöffnet. Bisher konnte das unterhaltsberechtigte Kind Unterhalt über die 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle hinaus nur bei Darlegung eines konkreten weitergehenden Bedarfs verlangen. Hier kam es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Nach Vorschlag der Unterhaltskommission soll die Düsseldorfer Tabelle aber fortgeschrieben werden. Das würde für die Zeit ab dem 01.01.2022 wie folgt aussehen:

Einkommensgruppe 0-5
Jahre
7-11
Jahre
12–17
Jahre
ab 18
Jahren
Prozent
10 5.100 – 5.500 634 728 853 911 160 %
11 5.501 – 6.200 666 765 896 956 168 %
12 6.201 – 7.000 697 801 939 1002 176 %
13 7.001 – 8.000 729 838 981 1047 184 %
14 8.001 – 9.500 761 874 1024 1093 192 %
15 9.501 – 11.000 792 910 1066 1138 200 %

 

Eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle würde zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts führen. Daneben bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind aber weiterhin die konkrete Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen.

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 860,- € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 375,- €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

Die Selbstbehalte ändern sich zum 01.01.2022 nicht.

Der notwendige Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige beträgt 960,- € und für Erwerbstätige 1160,- € (Wohnkosten von 430,- € enthalten).

Der angemessene Selbstbehalt beträgt 1400,- € (Wohnkosten in Höhe von 550 € enthalten).

Erbschaftssteuer

Erbschaftssteuerbefreiung für „Familienheim“ entfällt bei verzögerter Selbstnutzung durch die Erben

Wird eine durch den Erblasser selbst genutzte Immobilie (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) an den überlebenden Ehegatten oder (bis zu einer Wohnungsgröße von 200qm) an Kinder vererbt, kann dieser Vorgang erbschaftsteuerfrei bleiben.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist insbesondere, dass der Erbe dieses sog. Familienheim nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst bewohnt. Ist dies nicht der Fall, kann die Befreiung auch rückwirkend wegfallen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erbe aus „zwingenden Gründen“ (z. B. bei einer Pflegebedürftigkeit) an der Selbstnutzung gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG). Weitere Voraussetzung ist, dass das sog. Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG).

Insbesondere bei Kindern, die beabsichtigen, in das geerbte Familienheim einzuziehen und zu diesem Zweck zuvor Umbauten oder Renovierungen vornehmen wollen bzw. müssen, kann daher die Frage eine Rolle spielen, ab wann eine (tatsächliche) Selbstnutzung spätestens vorliegen muss, um die Steuerbefreiung zu erlangen.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofes (BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225) und 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678)) ist bei einem Einzug innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall die „Unverzüglichkeit“ regelmäßig noch gewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss der Erbe für die Inanspruchnahme der Begünstigung glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat, um die Steuerbefreiung noch zu erlangen.

Ein Überschreiten des 6-Monats-Zeitraums aufgrund von Renovierungsarbeiten an dem sog. Familienheim kann dabei nur unter besonderen Voraussetzungen unschädlich sein, z.B. wenn ein gravierender Mangel der Wohnung vorliegt, der erst während der Renovierung entdeckt wird.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021 4 K 2245/19 Erb) hat aktuell die Steuerbefreiung in einem Fall versagt, in dem die Tochter der Erblasserin nach Abschluss erheblicher Renovierungsarbeiten (erst) 18 Monate nach dem Erbfall in das Familienheim eingezogen war.

Das Gericht sah hier keinen Ausnahmetatbestand in Form gravierender Mängel der Wohnung gegeben; im Streitfall handelte es sich vielmehr um reguläre Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten, die bereits unmittelbar nach dem Erbfall erkennbar waren. Das verzögerte Ausräumen und die Renovierung der Wohnung seien Umstände, die im Einflussbereich der Erbin lägen. Ein Verweis auf die hohe Auslastung im Baugewerbe ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten, da diese „vorhersehbar“ gewesen sei und entsprechende Angebote frühzeitig hätten eingeholt werden können. Die erste Besichtigung durch einen Handwerker ist im Urteilsfall erst ca. 5 Monate nach dem Erbfall erfolgt. Auch die vorübergehende Verhinderung der Erbin bei der Bauüberwachung aus gesundheitlichen Gründen sei unerheblich, da diese Tätigkeit – so das Gericht – von ihrem Ehemann hätte übernommen werden können. Somit lagen keine „besonderen“ Gründe für die Verzögerung des Einzugs in die Wohnung vor. Die zur Erlangung der Steuerbefreiung notwendige unverzügliche Nutzung des sog. Familienheims zu eigenen Wohnzwecken ist nicht erfolgt.

Wichtig ist daher, in diesen Fällen so frühzeitig wie möglich nach dem Erbfall verschiedene Angebote von Baufirmen, Handwerker, Bausachverständige usw. einzuholen, um bei einem aufgrund notwendiger Sanierungsmaßnahmen verspäteten Einzug zur Selbstnutzung (> 6 Monate nach Erbfall) dokumentieren zu können, dass die Verzögerungen nicht selbst zu vertreten sind.