Aktuelles

I. Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2020

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2020 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen:

1. die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder,
2. den Bedarf eines Studierenden, der nicht mehr bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, sowie
3. die Selbstbehalte.

1. Bedarfssätze für Kinder

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2020:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (0-5 Jahre) 369 EUR (Anhebung um 15 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (6-11 Jahre) 424 EUR (Anhebung um 18 EUR) und
  • für Kinder der 3. Altersstufe (12-17 Jahre) 497 EUR (Anhebung um 21 EUR).

2. Bedarf von Studierenden

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, steigt von bisher 735 EUR auf 860 EUR.

3. Selbstbehalte

Gegenüber den Ansprüchen:

von minderjährigen Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des

  • nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR (statt bisher 880 EUR) und
  • des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160 EUR (statt bisher 1.080 EUR)

von Ehegatten bzw. der Mutter oder des Vaters eines nicht ehelichen Kindes
beträgt der Eigenbedarf des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ab dem 01.01.2020 1.280 EUR und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180 EUR.

von Eltern
steigt der Selbstbehalt von bisher 1.800 EUR auf 2.000 EUR.

Link auf Düsseldorfer Tabelle

II. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Die Änderungen beim Kindesunterhalt führen ab 01.01.2020 auch zu Änderungen beim Bezug von monatlichen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz:

für Kinder (bis 5 Jahre) 165,00 €
369,00 Euro abzüglich 204,00 Euro Kindergeld,
für Kinder (6 – 11 Jahre) 220,00 €
424,00 Euro abzüglich 204,00 Euro Kindergeld,
für Kinder (12 – 18 Jahre) 293,00 €
497,00 Euro abzüglich 204,00 Euro Kindergeld.

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Höfeordnung in Brandenburg – ein Erdbeben?

Seit dem 19.Juni 2019 gilt sie nun auch in Brandenburg, die ehemals in den unter britischer Besatzungsmacht stehenden Bundesländern zur Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe eingeführte „Sondererbfolge“ nach der Höfeordnung. Was wurde damals und was wird heute damit bezweckt? Zunächst der Sicherung der Nahrungsmittelproduktion in Nachkriegsdeutschland dienend, wurde später daraus ein Instrument der Agrarförderung: Der Erhalt rentabler Betriebe durch Vererbung an einen geeigneten Hofnachfolger aus der Familie unter Abfindung der weiteren Familienmitglieder weit unter dem Verkehrswert, sozusagen aus der Portokasse (der „Lachgroschen“) und natürlich unter Abzug der den Hof betreffenden Schulden des Erblassers. Das führte zwar zur Stabilität in der landwirtschaftlichen Struktur und eine Zerstückelung der Landschaft, wie man sie aus dem Flugzeug in Süddeutschland so gut beobachten kann, wurde dadurch begrenzt. Das heißt gerade in letzter Zeit aber auch: Enormer Wertzuwachs beim Hofnachfolger und Quasi-Enteignung der weichenden Familienmitglieder.
Ein Hof ist nur dann ein Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn er im Eigentum einer natürlichen Person, von Eheleuten oder einer Gütergemeinschaft – zum Beispiel eine Erbengemeinschaft – steht. Alle anderen Eigentumsformen, wie Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Mitgliedschaft in einer Genossenschaft fallen nicht darunter. Ab 10 ha kann, ab 20 ha ist ein Hof ein „Hof“. Weitere Bedingung ist, dass der Hof Gebäude hat, in denen gelebt werden kann und von denen aus der Hof bewirtschaftet wird, die Hofstelle. Die Flächen dürfen vorübergehend verpachtet sein.
Zur Hofeigenschaft gehört allerdings auch, dass das Vermögen nur der Land- und Forstwirtschaft dient, somit „hofeigen“ ist und nicht gewerblich genutzt wird. Streitigkeiten sind dann vorprogrammiert, wenn der Hofnachfolger Teile des Hofes veräußert, eine Windkraftanlage errichtet, Räume für Veranstaltungen vermietet: Das alles gilt dann als „hoffrei“. Oder wenn die Geschwister bezweifeln, dass der Auserkorene den Betrieb überhaupt führen kann… oder keine Hofstelle im Sinne des Gesetzes mehr vorhanden ist oder der Hofnachfolger mit dem Erlös aus dem ererbten Betrieb einen Ersatzbetrieb erwerben möchte – und und und.
In Brandenburg gilt aber auch noch Folgendes: Erst ab 2024 erfolgt die Vererbung nach der Höfeordnung „automatisch“ – der Hofeigentümer kann dann jedoch dem Grundbuchamt gegenüber erklären, dass sein Hof nicht nach der Höfeordnung vererbt werden soll und er die normale gesetzliche Erbfolge, Erbfolge nach Testament oder Erbvertrag oder die Vererbung als Landgut vorzieht – durch Eintragung eines „negativen Hofvermerks“ im Grundbuch.
Bis dahin, also bis zum 31. Dezember 2023, kann ein Eigentümer dem Grundbuchamt gegenüber erklären, dass er die Vererbung nach der Höfeordnung herbeiführen möchte und das Grundbuchamt wird dann den Hofvermerk in das Grundbuch eintragen.
Landwirte, Ehefrauen, Kinder, Geschwister, Eltern, Patchworkfamilien, Geschiedene aufgepasst!: Die Höfeordnung ermöglicht völlig neue Konstellation der Erbfolge in Brandenburg und so mancher „Nicht-Landwirt“ wird sich jetzt wundern, dass sein Erbe – spätestens ab 2024 „automatisch“! – zusammenschmilzt, während sein Bruder oder seine Schwester zu Millionen kommt… Und es gibt versteckte Fallen: So kann bei Testierunfähigkeit des Hofeigentümers ein Bevollmächtigter den Hofvermerk beantragen (bis Ende 2023) oder löschen (ab 2024), zu zahlende Abfindungsbeträge können gestundet werden müssen – bei Minderjährigen sogar gesetzlich bis zu deren 18. Lebensjahr – und dazu gilt auch noch die kurze Verjährungsfrist von Ansprüchen der weichenden Erben von drei Jahren!
Mancher Landwirt wird nächstens mehr Zeit vor dem (Landschafts-)Gericht als auf dem Acker verbringen. Lassen Sie uns reden – und regeln. Sortieren Sie Ihre Erbschaftsangelegenheiten durch Erbvertrag oder vorweggenommene Erbfolge und vermeiden Sie Streit! Ist es dazu zu spät, genießen Sie die Vorteile einer Erb-Mediation – und auch vor dem Erbfall kann eine Mediation sich bereits abzeichnende Probleme unter den Erben nachhaltig lösen. Denn das Leben ist zu kurz, um sich mit seinen Nächsten zu streiten und zu wertvoll, um in Vorhersehung eines Streits unter den Erben zu sterben.

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Jugend-Jagdschein für Senioren

§ 17 BJagdG schreibt vor, dass ein Jäger körperlich zur Jagdausübung geeignet sein muss: Was versteht die Jagdbehörde aber genau unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff und wie kann sie damit umgehen?

Unsere Bevölkerung wird immer älter, ebenso unsere Jäger – trotz der vielen Jungjäger. Ein hohes Alter allein reicht nicht aus, um auf eine fehlende körperliche Eignung zu schließen. „Alterstypische Beeinträchtigungen“ der Beweglichkeit können jedoch dazu führen, dass die Behörde die Erteilung/Verlängerung des Jagdscheins versagt.

Im Hinblick auf solche „altersbedingte Gebrechen“ setzt die Notwendigkeit der körperlichen Eignung nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburgs „jedenfalls voraus, dass der Jäger allein und selbstständig seine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen und den Anforderungen des Tierschutzes sowie der Unfallverhütung handhaben kann.

Er muss insbesondere ohne die Inanspruchnahme der Hilfe einer dritten Person sein Jagdgewehr vor dem Schuss entsichern, ggf. einstechen, und es beim Zielen und bei der Schussabgabe mit beiden Händen so fixieren können, dass eine hinreichende Treffsicherheit gewährleistet ist. Nach dem Schuss muss er in der Lage sein, die Waffe sofort nachzuladen und einen weiteren Schuss abzugeben…. Dies setzt eine Beweglichkeit beider Arme, der betreffenden Muskulatur sowie beider Schultergelenke sowie eine gewisse Kraft in beiden Armen voraus“.

Aber auch wenn Handhabung der Waffe und Treffsicherheit noch gesichert erscheinen, kann die Jagdbehörde verlangen, dass ein amts- oder fachärztliches Attest über die „allgemeine“ Beweglichkeit des Jagdscheinbewerbers vorgelegt wird: Denn auch der Tierschutz wird immer mehr berücksichtigt – und deswegen muss der Schütze trotz aller Treffsicherheit auch in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Nachsuche – hoffentlich mit Hund – vorzunehmen.

Um den jagenden Senior mit „alterstypischen Beeinträchtigungen“ nicht zu diskriminieren, kann die Jagdbehörde den Jagdschein hier unter Auflagen erteilen bzw. verlängern: Der alte Herr / die alte Dame darf so z.Bsp. nur mit einer Begleitperson mit Jagdschein die Jagd ausüben – aber diese Begleitperson kann auch ein minderjähriger Jagdscheininhaber sein. Der Jagdschein wird dann aber üblicherweise auf die Ansitzjagd beschränkt.

Aktuelle Rechtsprechung

OLG Brandenburg: Höheres Einkommen des Ehemanns aufgrund Karrieresprung bleibt für Trennungsunterhalt außer Betracht

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.06.2019 (Az: 9 UF 49/19) entschieden, dass im Rahmen des Trennungsunterhalts ein erhöhtes Einkommen unberücksichtigt bleibt, wenn die Einkommensentwicklung nach der Trennung der Eheleute unerwartet ist und vom Normalfall erheblich abweicht. In diesem Fall liegt ein Karrieresprung vor, der unterhaltsrechtlich unbeachtlich bleibt.

Auch beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nach dieser Rechtsprechung des OLG Brandenburg nur beachtlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse der Eheleute bis zur Trennung geprägt haben. Beruht die Einkommensverbesserung dagegen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, ist das höhere Einkommen nicht eheprägend.

Bei der Berechnung des Unterhalts hat das OLG Brandenburg im Ergebnis nicht auf das höhere Einkommen des Ehemanns abgestellt, sondern nur das bis zum Karrieresprung erzielte geringe Einkommen zu Grunde gelegt.

Martina Stoof

Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Familienrecht und Erbrecht

Aktuelle Rechtsprechung

Überblick über aktuelle Rechtsprechung zum Erholungsurlaub

1. Kein automatischer Verfall von nicht genommenem Urlaub
Die wohl bisher wichtigste Entscheidung zum Urlaubsanspruch in diesem Jahr betrifft den (automatischen) Verfall von Urlaubsansprüchen.

Nach der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlg) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden. Die Folge dieser Regelung war (bisher), dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wurde, ersatzlos verfällt.

Nach dem Urteil des BAG vom 19.02.2019, mit dem die Entscheidung es EuGH vom 06.11.2018 umgesetzt wurde, erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr automatisch, sondern in der Regel nur noch dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Das BAG formuliert:

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Arbeitgeber sind also gut beraten, den Arbeitnehmern die beschriebenen Hinweise zu erteilen und sie aufzufordern den (Rest-)Urlaub zu nehmen. Dies sollte so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, im laufenden Jahr seinen Resturlaub zu nehmen. Außerdem sollte vom Arbeitgeber der Hinweis auf bestehenden Resturlaub und drohenden Verfall gut dokumentiert werden.

BAG Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15

2. Urlaubsanspruch ist vererbbar
Grundsätzlich gilt: Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, also „auszuzahlen“. Starb ein Arbeitnehmer, ohne den vollen Jahresurlaub genommen zu haben, gingen die Erben (hinsichtlich des nicht gewährten Urlaubs) leer aus.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch nicht vererbt werden kann nach der Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018 aufgegeben und mit Urteil vom 22.01.2019 entschieden, dass Urlaubsansprüche vererbbar sind.

Das heißt, die Erben können vom Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs verlangen (§ 1922 Abs. 1 BGB iVm. §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG).

BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az.: 9 AZR 45/16

3. Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Grundsätzlich entstehen auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche für die Arbeitnehmer.

Gemäß § 17 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers in Elternzeit für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

Da eine automatische Kürzung der Urlaubsansprüche nicht entsteht, muss der Arbeitgeber diese Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, wenn er von der Möglichkeit der Urlaubkürzung Gebrauch machen möchte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 19.03.2019 bestätigt, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, nach der der Arbeitgeber den Urlaub während der Elternzeit kürzen kann, nicht gegen Unionsrecht verstößt.

Das BAG begründete seine Entscheidung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht mit Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Sofern ein Arbeitnehmer während der Elternzeit hingegen in Teilzeit arbeitet, entsteht für diese Zeiten selbstverständlich auch der Urlaubsanspruch.

BAG Urteil vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 362/18