Kinderbonus

Kinderzuschlag und Kindesunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.10.2020 (XII ZB 512/19) entschieden, dass der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu werten ist. Ein gewährter Kinderzuschlag deckt damit den Unterhaltsbedarf des Kindes. Damit reduziert sich der Unterhaltsanspruch des Kindes.

Dies ist für eine zukünftige Unterhaltsverpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils allerdings regelmäßig ohne Belang. Denn die Zahlung von Kindesunterhalt ist vorrangig. Eine bestehende Unterhaltsverpflichtung ist vor der Bewilligung eines Kindeszuschlages zu prüfen und zu berücksichtigen. Auch andere Leistungen, wie Unterhaltsvorschuss und BAföG sind vorrangig. Nach § 6a Absatz 3 Satz 4 BKGG besteht die Verpflichtung der Antragstellenden bzw. des Kindes und ggf. seines gesetzlichen Vertreters, zumutbare Anstrengungen zur Verwirklichung solcher Ansprüche zu unternehmen, bevor der Kinderzuschlag in Anspruch genommen wird. Die zumutbaren Anstrengungen der Verwirklichung sowie deren eventuelle Erfolglosigkeit sind der Familienkasse entsprechend nachzuweisen (z. B. Ablehnungsbescheid). Kindesunterhalt und andere Leistungen mindern den Anspruch auf Kinderzuschlag. Aber der Bezug des Kinderzuschlages kann selbstverständlich neben dem Bezug von Unterhalt oder Unterhaltsvorschussleistungen zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums des Kindes erfolgen.

Bezieht ein barunterhaltspflichtiger Elternteil allerdings für in seinem Haushalt lebende minderjährige Kinder den Kinderzuschlag, dann erhöht sich hierdurch seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Barunterhalt. Denn der Bedarf der im Haushalt lebenden Kinder ist durch den Kinderzuschlag teilweise gedeckt. Damit verbleibt dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil mehr einsetzbares Einkommen. Er kann einen höheren Unterhalt für das nicht im Haushalt lebende Kind zahlen.

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine bedarfs- und einkommensabhängige Sozialleistung, die zusätzlich zum Kindergeld gewährt wird. Der Antrag ist bei der Familienkasse zu stellen. Den Kinderzuschlag erhalten Eltern, die den Bedarf der gesamten Familie durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen nicht oder nur knapp decken können. Dadurch sollen Familien mit kleinem Einkommen zielgenau unterstützt werden. Bei entsprechend hohen Wohnkosten oder einer entsprechenden Anzahl von Kindern kann der Kinderzuschlag auch bis in mittlere Einkommensbereiche hineinwirken.

Mit dem Kinderzuschlag sind weitere Leistungen bzw. Vergünstigungen, wie z. B. die Bildungs- und Teilhabeleistungen und die Befreiung von KiTa-Gebühren, verbunden. Für die Familien kann sich somit auch ein vergleichsweise kleiner Anspruch auf Kinderzuschlag lohnen.

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kommt für Kinder in Betracht, die unter 25 Jahre alt sind, im Haushalt der oder des Berechtigten leben und weder verheiratet noch verpartnert sind. Für diese Kinder muss zudem Kindergeld bezogen werden. Da sich der Kinderzuschlag an Familien richtet, die ihren Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus eigenen Mitteln decken können, müssen die Familien außerdem über Einkommen verfügen, das die sogenannte Mindesteinkommensgrenze erreicht. Verfügen die Kinder über eigenes Einkommen (auch Unterhalt etc.) oder Vermögen, mindert dies den Kinderzuschlag. Das Einkommen wird jedoch nicht vollständig, sondern nur zu einem Teil angerechnet. Auch Einkommen und Vermögen der Eltern mindern den Kinderzuschlag, jedoch nur, soweit es über das hinausgeht, was die Eltern zur Deckung ihres eigenen Bedarfs benötigen, und auch nur zu einem Teil, wenn es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt.

Zusammen mit dem Kindergeld und dem auf das Kind entfallenden Wohngeldanteil deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern in Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Anspruchsberechtigte Familien können daher mit dem Kinderzuschlag regelmäßig eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermeiden. Der Kinderzuschlag ist gegenüber den Leistungen nach dem SGB II eine vorrangige Leistung. Sofern mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit der Familie im Sinne des SGB II für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten vermieden werden kann, besteht die Pflicht, vorrangig Kinderzuschlag zu beantragen.

Können sich die Eltern nicht einigen, wer Kindergeld und Kinderzuschlag beziehen soll, hat nach § 3 Absatz 2 Satz 3 BKGG das Familiengericht zu entscheiden

Vorsorge durch Vollmacht

Vorsorge durch Vollmacht?

Um zu vermeiden, dass für eine hilfsbedürftige Person, die ihre täglichen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann, ein rechtlicher Betreuer vom Amtsgericht bestellt wird, wird Nahestehenden gern eine Vorsorgevollmacht erteilt. Mit dieser kann der Bevollmächtigte alle täglichen Dinge für den Hilfsbedürftigen regeln. Die Vorsorgevollmacht ist unkompliziert, lässt sich aus dem Internet als Formular ausdrucken, man muss nur ankreuzen, was man vom Bevollmächtigten erwartet und unterschreiben – fertig? Und dann wird dem Bevollmächtigten noch eine Kontovollmacht ausgestellt und für alles ist vorgesorgt…

Leider nein: Eine Vorsorgevollmacht kann nicht immer die rechtliche Betreuung verhindern: So kann der Bevollmächtigte wegfallen, z.B. weil er nicht mehr vor Ort wohnt oder er sich mit der zu betreuenden Person oder anderen Familienmitgliedern „verkracht“ hat und nicht mehr bereit ist, Verantwortung zu übernehmen. Kann die hilfsbedürftige Person aufgrund ihres schlechteren Gesundheitszustandes dann niemanden anderen mehr bevollmächtigen, bleibt nur noch die rechtliche Betreuung.

Und regelmäßig wird bei der Erteilung von Vorsorge- und Bankvollmachten übersehen, dass den Bevollmächtigten weitreichende Auskunfts- und Rechenschaftspflichten über die Verwendung des Geldes des Vollmachtgebers treffen können – insbesondere, wenn die Erben später wissen wollen, wo das Geld geblieben ist. Als Bevollmächtigter geht man also auch ein großes Risiko ein!

Eine zusätzliche Gefahr lauert dann auch noch dort, wo Geld irgendwohin „verschwindet“ – hier kann man sich als Bevollmächtigter schnell dem strafrechtlichen Vorwurf der Untreue ausgesetzt sehen. Wenn der Vollmachtgeber dadurch auch noch in wirtschaftliche Not gerät, weil er sowieso nur wenig eigenes Geld hatte, kann der Bevollmächtigte sich sogar in einem „besonders schweren Fall“ strafbar machen – mit einer Strafandrohung von 6 Monaten bis zu zehn Jahren!

Unser anwaltlicher Tipp:

In einer für Sie konkret erstellten Vorsorgevollmacht sollte daher nicht nur geregelt werden, wer – und für welche Aufgaben jeweils! – für was bevollmächtigt sein soll, sondern auch

  • wer Ersatz-Bevollmächtigter wird, wenn der Bevollmächtigte wegfällt,
  • in welchem Maße der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber und seinen Erben rechenschafts- und auskunftspflichtig sein soll

und ganz wichtig auch:

  • es können bestimmte Wünsche, wie der Bevollmächtigte jeweils handeln soll, festgehalten werden.

Je besser die Vorsorgevollmacht für den Einzelfall „konstruiert“ ist – und das ist das große Problem der Vordrucke und kostenlos erhältlichen Formulare –, desto belastbarer wird das Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber, Vollmachtnehmer und den weiteren Beteiligten, also z.B. der Familie des Hilfebedürftigen und letztendlich dem Staat, der dann nicht in das Familiengefüge eingreifen muss.

Gern beraten wir Vollmachtgeber oder Vollmachtnehmer – oder zur Vollmachtserteilung auch Sie beide zusammen, um eine vertrauensvolle Zukunft für alle Seiten zu gestalten.

Betreuungsrecht

Betreuung im Betreuungsrecht

Wenn ein Volljähriger körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, seine geschäftlichen Angelegenheiten selber zu regeln und er für diesen Fall auch niemandem eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, ist vom Amtsgericht ein „rechtlicher Betreuer“ zu bestellen. Die Betreuerbestellung erfolgt dann von Amts oder auf Antrag eines Dritten, z.B. auch eines Nachbarn.

Als rechtliche Betreuer sollen zunächst ehrenamtlich tätige Verwandte bestellt werden. Ansonsten stehen Betreuungsvereine oder Berufs-Betreuer zur Verfügung. Man kann, solange man noch geschäftsfähig ist, in einer „Betreuungsverfügung“ regeln, wer im Fall des Falles als Betreuer bestellt werden soll – und auch, wer ausdrücklich nicht als Betreuer in Frage kommt.

Wenn eine familienfremde Person zum Betreuer bestellt wird, greift dies oft tief in Familien ein.

Denn die rechtliche Betreuung bezieht sich auf die verschiedenen Aufgabenkreise, in denen der Betreute nicht mehr selbst handeln kann: So regelt der Betreuer für die betroffene Person z.B. die Wohnungsangelegenheiten und übernimmt die „Gesundheitssorge“, trifft also Entscheidungen bezüglich der medizinischen Versorgung. Auch die „Vermögenssorge“ wird meistens auf den Betreuer übertragen, er hat dann das Vermögen des Betroffenen zu sichern und zu verwalten – so z.B. das Pflegegeld zu beantragen oder Unterhalt vom Ehepartner zu fordern. Es kann soweit kommen, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten den Ehepartner auf Unterhalt verklagt bzw. verklagen muss.

Ein paar typische Fälle aus der anwaltlichen Praxis:

Ein ganz altes Ehepaar, die Ehefrau lebt schon seit Jahren aufgrund starker Demenz im Pflegeheim. Vor ein paar Jahren hatte das Ehepaar sein Haus verkauft. Ein familienfremder Betreuer wird bestellt. Dieser fordert – zu Recht!-, dass das Vermögen der Ehefrau aus dem Hausverkauf auf ein gesondertes Konto überwiesen wird, das der Betreuer dann – allerdings unter der Kontrolle des Betreuungsgerichtes – verwaltet. Der alte Herr versteht die Welt nicht mehr – in seiner Ehe gab es kein „Mein und Dein“ und er verzweifelt daran, sein Lebenswerk einem Fremden überlassen zu müssen.

Ein weiterer Fall: Großeltern verschenken ihr Haus an die Enkelin, haben aber ein Wohnrecht. Die Enkelin möchte einziehen – die Großeltern aber in ihrem Haus „alt“ werden. Die Enkelin lässt die Betreuungsbehörde wissen, dass ihre Großeltern nicht mehr so „fähig“ seien und für beide rechtliche Betreuer bestellt werden müssten… was die Enkelin übersehen hat: Dies ist ein Grund für die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages wegen groben Undanks!

Oder: Ehepaar, in 2. Ehe über 20 Jahre verheiratet. Der Sohn aus 1. Ehe versteht sich nicht mit dem „neuen“ Ehepartner und beantragt eine Betreuung seiner dementen Mutter, die bisher vom Ehemann zu Hause versorgt wurde. Der Betreuer verfügt, dass die Ehefrau zu „ihrem Wohle“ ins Pflegeheim umziehen muss. Sie hatte zwar vorher in einer Vorsorge-Vollmacht angegeben, solange wie medizinisch möglich in ihrem Haus bleiben zu dürfen, die Vollmacht war bei Betreuerbestellung aber nicht vorgelegt worden.

Ist eine Betreuung nicht mehr notwendig, weil der Betreute seine Angelegenheiten wieder allein besorgen kann, ist sie aufzuheben. Steht ein Verwandter erst jetzt als Betreuer zur Verfügung, ist dieser zu bestellen.

Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Betreutem – oder auch der Familie des Betreuten – und dem Betreuer kommen, kann beim Betreuungsgericht angeregt werden, den Betreuer zu entlassen und einen neuen Betreuer zu bestellen. Dafür sind die Hürden aber sehr hoch: Das Gericht kann einen Betreuer nicht „einfach so“ entlassen – es müssen wichtige Gründe für einen Betreuerwechsel vorgebracht werden. Die Familie des Betreuten kann dem Betreuer nicht „kündigen“! Hier ist dann ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, dass sich über Jahre hinziehen kann.

Unser anwaltlicher Tipp:

Meistens der bessere Weg: Die frühe Bevollmächtigung Nahestehender für den Fall, dass man selber nicht mehr „fit“ ist. Bitte lesen Sie hierzu unseren Artikel zu Vollmachten.

Denken Sie daran: Ist erst einmal eine Betreuung angeordnet, ist es meistens zu spät für eine Bevollmächtigung. Lassen Sie sich zu Ihrer rechtlichen Zukunft früh genug beraten!

Kindesunterhalt ab 1.1.21

Höherer Kindesunterhalt ab dem 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 wird eine neue Düsseldorfer Tabelle mit deutlich erhöhten Unterhaltsbeträgen gelten. Außerdem erhöht sich das Kindergeld.

Mit Verordnung vom 12.09.2019 (BGBl. I S. 1393) ist der Mindestunterhalt seit dem 01.01.2020 auf 424 € festgelegt. Ab dem 01.01.2021 steigt der Mindestunterhalt nach der MindestunterhaltsVO vom 03.11.2020 auf 451 €.

Damit erhöhen sich die Mindestunterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle – bei der ersten Einkommensstufe (100 %) wie folgt:

bisher seit 01.01.2020 neu ab 01.01.2021
0 bis 5 Jahre 87% = 369,- € 0 bis 5 Jahre 87% = 393,- €
6 bis 11 Jahre 100% = 424,- € 6 bis 11 Jahre 100% = 451,- €
12 bis 17 Jahre 117% = 497,- € 12 bis 17 Jahre 117% = 528,- €

Diese Tabellenunterhaltsbeträge sind bei höheren Einkommensstufen unter Verwendung des Prozentsatzes der jeweils betreffenden Einkommensstufe (bis 160 % – 10. Einkommensstufe) hochzurechnen.

Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH kann eine Unterhaltsverpflichtung bei einem hohen Einkommen des Unterhaltsverpflichteten unter Fortführung der Düsseldorfer Tabelle bis zur doppelten Einkommenshöhe von 11.000 EUR bestehen, ohne dass – wie bisher – ab einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten von über 5.501 EUR Unterhalt nur nach den konkreten Umstände im Einzelfall verlangt werden kann. (BGH vom 16.09.2020, XII ZB 499/19)

Das hälftige Kindergeld ist von dem ermittelten Tabellenunterhaltsbetrag in Abzug zu bringen. Dann hat man den Zahlbetrag für den Unterhalt.

Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (2. FamEntlastG) vom 29.10.2020 steigt das Kindergeld ab 01.01.2021 um fünfzehn Euro je Kind. Es beträgt dann 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro für jedes weitere Kind.

Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt ab dem 01.01.2021 von 5.172 Euro um 288 Euro auf 5.460 Euro Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes wird um ebenfalls 288 Euro auf 2.928 Euro erhöht, sodass sich daraus eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro ergibt.