Sind sie getrennt oder nicht?
In vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen getrennten Eheleuten stellt sich immer wieder die Frage: „Leben die Ehegatten eigentlich schon getrennt im rechtlichen Sinne? Grundsätzlich unproblematisch ist die Annahme der Trennung, wenn ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht.
Dagegen ist die rechtliche Einordnung der räumlichen Trennung von Eheleuten, die weiterhin im selben Haushalt leben, komplex und vielschichtig. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Urteil vom 28. März 2024 (Az. 1 UF 160/23) klargestellt, dass eine vollständige räumliche Trennung nicht zwingend erforderlich ist, um als getrennt zu gelten. Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute getrennt und die Scheidung beantragt. Wegen ihrer drei minderjährigen Kinder lebten sie weiterhin gemeinsam unter einem Dach. Der Ehemann nutzte innerhalb des gemeinsamen Hauses eine separate Schlafstätte und ein Badezimmer im Keller. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Ehegatte nicht zwingend aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss, um als getrennt zu gelten. Für ein Getrenntleben der Eheleute genügt ein Höchstmaß der Trennung, was zum einen verlangt, dass die Eheleute in der Ehewohnung getrennt wohnen und schlafen und keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Es darf auch keine persönliche Beziehung mehr bestehen. Verbleibende Gemeinsamkeiten müssen sich in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen, so dass vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit ein Getrenntleben nicht hindern.
Besonders hervorgehoben wurde die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder. Das Gericht betonte, dass das Verhalten der Eltern maßgeblich zur Verarbeitung der Trennung durch die Kinder beiträgt. Gemeinsame Aktivitäten wie Mahlzeiten oder Einkäufe, die im Interesse der Kinder durchgeführt werden, stehen der Annahme einer Trennung nicht entgegen, solange keine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten besteht. Das Gericht machte deutlich, dass vereinzelte Erledigungen für den anderen oder gemeinschaftliche Mahlzeiten als Ausdruck von Höflichkeit und Hilfsbereitschaft betrachtet werden können, die auch außerhalb einer ehelichen Beziehung üblich sind.