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Jugend-Jagdschein für Senioren

§ 17 BJagdG schreibt vor, dass ein Jäger körperlich zur Jagdausübung geeignet sein muss: Was versteht die Jagdbehörde aber genau unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff und wie kann sie damit umgehen?

Unsere Bevölkerung wird immer älter, ebenso unsere Jäger – trotz der vielen Jungjäger. Ein hohes Alter allein reicht nicht aus, um auf eine fehlende körperliche Eignung zu schließen. „Alterstypische Beeinträchtigungen“ der Beweglichkeit können jedoch dazu führen, dass die Behörde die Erteilung/Verlängerung des Jagdscheins versagt.

Im Hinblick auf solche „altersbedingte Gebrechen“ setzt die Notwendigkeit der körperlichen Eignung nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburgs „jedenfalls voraus, dass der Jäger allein und selbstständig seine Jagdwaffe nach den jagdlichen Erfordernissen und den Anforderungen des Tierschutzes sowie der Unfallverhütung handhaben kann.

Er muss insbesondere ohne die Inanspruchnahme der Hilfe einer dritten Person sein Jagdgewehr vor dem Schuss entsichern, ggf. einstechen, und es beim Zielen und bei der Schussabgabe mit beiden Händen so fixieren können, dass eine hinreichende Treffsicherheit gewährleistet ist. Nach dem Schuss muss er in der Lage sein, die Waffe sofort nachzuladen und einen weiteren Schuss abzugeben…. Dies setzt eine Beweglichkeit beider Arme, der betreffenden Muskulatur sowie beider Schultergelenke sowie eine gewisse Kraft in beiden Armen voraus“.

Aber auch wenn Handhabung der Waffe und Treffsicherheit noch gesichert erscheinen, kann die Jagdbehörde verlangen, dass ein amts- oder fachärztliches Attest über die „allgemeine“ Beweglichkeit des Jagdscheinbewerbers vorgelegt wird: Denn auch der Tierschutz wird immer mehr berücksichtigt – und deswegen muss der Schütze trotz aller Treffsicherheit auch in der Lage sein, eine ordnungsgemäße Nachsuche – hoffentlich mit Hund – vorzunehmen.

Um den jagenden Senior mit „alterstypischen Beeinträchtigungen“ nicht zu diskriminieren, kann die Jagdbehörde den Jagdschein hier unter Auflagen erteilen bzw. verlängern: Der alte Herr / die alte Dame darf so z.Bsp. nur mit einer Begleitperson mit Jagdschein die Jagd ausüben – aber diese Begleitperson kann auch ein minderjähriger Jagdscheininhaber sein. Der Jagdschein wird dann aber üblicherweise auf die Ansitzjagd beschränkt.

Aktuelle Rechtsprechung

OLG Brandenburg: Höheres Einkommen des Ehemanns aufgrund Karrieresprung bleibt für Trennungsunterhalt außer Betracht

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.06.2019 (Az: 9 UF 49/19) entschieden, dass im Rahmen des Trennungsunterhalts ein erhöhtes Einkommen unberücksichtigt bleibt, wenn die Einkommensentwicklung nach der Trennung der Eheleute unerwartet ist und vom Normalfall erheblich abweicht. In diesem Fall liegt ein Karrieresprung vor, der unterhaltsrechtlich unbeachtlich bleibt.

Auch beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nach dieser Rechtsprechung des OLG Brandenburg nur beachtlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse der Eheleute bis zur Trennung geprägt haben. Beruht die Einkommensverbesserung dagegen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, ist das höhere Einkommen nicht eheprägend.

Bei der Berechnung des Unterhalts hat das OLG Brandenburg im Ergebnis nicht auf das höhere Einkommen des Ehemanns abgestellt, sondern nur das bis zum Karrieresprung erzielte geringe Einkommen zu Grunde gelegt.

Martina Stoof

Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Familienrecht und Erbrecht

Aktuelle Rechtsprechung

Geschenkt ist geschenkt? Rückforderung von Geldgeschenken zum Grundstückserwerb nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Nach der Entscheidung des BGH vom 18.06.2019, Az. X ZR 107/16 müssen Finanzierungsbeiträge der Eltern eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Grundstückserwerb vom anderen Partner zurückgezahlt werden, wenn es zu einer Trennung des beschenkten Paares nach kurzer Zeit kommt.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Eltern der Tochter vom ehemaligen Lebensgefährten die Rückzahlung der Hälfte der Zuwendung von über 100.000 Euro für eine Wohnimmobilie, die der Lebensgefährte gemeinsam mit der Tochter erworben hatte. Bereits zwei Jahre nach dem Kauf der Immobilie trennte sich das Paar.

Auch die Vorinstanzen gaben den Eltern recht, da sie sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrages berufen können. Durch die Trennung des Paares haben sich die der Schenkung zugrundeliegenden Umstände schwerwiegend verändert. Zu diesen Umständen zählt die erkennbare Vorstellung der Eltern, die Beziehung werde von Dauer sein. Der private Grunderwerb ist regelmäßig auf Dauer, zumindest auf eine gewisse Dauer ausgelegt, und es wird regelmäßig angenommen werden können, dass auch der Schenker, der dem Beschenkten ein Grundstück oder einen hierfür zu verwendenden Geldbetrag verspricht, damit die Vorstellung verbindet, dass das Grundstück dem Beschenkten zumindest für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen wird. Diese Vorstellung muss aber nach § 313 Abs. 1 BGB zur Grundlage des Vertrages geworden sein. Diese Vorstellung kann jedoch nicht mit der Annahme gleichgesetzt werden, dass die gemeinsame Nutzung erst mit dem Tod eines Ehegatten oder Partners der Lebensgemeinschaft endet. Dies kann zwar ein Wunsch oder die Hoffnung sein; der Schenker muss vielmehr damit rechnen, dass die Beziehung nicht auf Lebenszeit Bestand hat. Etwas anderes entspricht nicht der Lebenserfahrung. Der BGH hat weiter ausgeführt, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung weggefallen ist, da sich das Paar weniger als zwei Jahre nach der Schenkung getrennt hat und sich die der Zuwendung zugrunde liegende Annahme, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen, damit als unzutreffend erwiesen hat. Den Eltern der Tochter wurde das Recht zugebilligt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten, denn ein Festhalten am unveränderten Vertrag ist nicht zumutbar. Der Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB ist mit dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Trennung der Partner entstanden.

Rechtsanwältin Annett Huber

Fachanwältin für Familienrecht

Waffenrecht: Messer und das Waffengesetz

Waffengesetz: Welche Messer sind gemäß Waffenrecht eigentlich erlaubt?

Da das Waffengesetz anscheinend auch für den ein oder anderen Staatsanwalt schwer zu durchsteigen ist, wie sich in einem kürzlich geführten Verfahren herausstellen sollte, ein kleiner Ausschnitt zum Thema Messer. Welche Messer darf ich besitzen? Welche Messer darf ich führen bzw. welche Messer sind grundsätzlich verboten?

Welche Messer sind überhaupt Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Bei der Einstufung eines Messers als Waffe oder eben nicht, ist zunächst ein Blick auf § 1 Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) zu werfen. Da man aus dieser Vorschrift nicht wirklich schlau wird, bedarf es eines vertiefteren Blickes auf die Anlage 1 zum Waffengesetz, und zwar dort: Unterabschnitt 2, Nr. 2 ff. sowie auf Anlage 2, Nr. 1.4 ff WaffG.

Hat man diesen kleinen Umweg nun gefunden, fällt einem recht schnell auf, dass folgende Messer unter das Waffengesetz fallen und demnach als Waffen gelten: Messer,

1. deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

2. deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

⇒Bei Spring- und Fallmessern gelten jedoch Ausnahmen, namentlich dann, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge a) höchstens 8,5 cm lang ist und b) nicht zweiseitig geschliffen ist.

3. mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).

Andere Messer, welche nicht unter die oben benannten Messer fallen, sind grundsätzlich, aber nicht uneingeschränkt erlaubt.

Besitz und Führen von Messern nach dem Waffengesetz

Exakt bei dieser Frage lag das Problem der Staatsanwaltschaft in einem kürzlich verhandelten Fall. Der Staatsanwalt hat wohl übersehen, dass es bei einigen Messern gerade auf die Unterscheidung zwischen dem Besitz und dem Führen eines Messers ankommt.

Das heißt, einige Messer dürfen noch nicht einmal besessen werden, auch nicht zu Hause in einem verschlossenen Schrank. Dabei handelt es sich um die oben aufgeführten Messer (Faustmesser, Butterflymesser sowie Spring- und Fallmesser mit den dort genannten Ausnahmen). Allein der Besitz ist gemäß § 52 Abs. 3 WaffG strafbar(!).

Alle anderen Messer wiederum dürfen besessen werden. Einige dürfen jedoch gemäß § 42a Abs. 1 WaffG nicht geführt werden. Messer, die nicht geführt – also außerhalb der eigenen Wohnung oder der eigenen Geschäftsräume mitgeführt werden dürfen – sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen, z. B. wenn das Messer für einen Transport in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Ein Verstoß gegen das Führungsverbot wird allerdings lediglich als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat geahndet.

Was Staatsanwaltschaft und Gericht übersehen haben

Um den Kreis zum aktuellen Fall zu schließen: Die Staatsanwaltschaft hat im aktuellen Fall – neben weiteren Delikte aus dem Sprengstoffgesetz (SprengG) sowie aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – eine Ordnungswidrigkeit nach § 42a Abs. 1 WaffG angeklagt. Das Gericht hat die Anklage dann auch ohne Änderungen zugelassen.

Das war allerdings ein offensichtlicher Fehler, denn bei meinem Mandanten wurde während einer Hausdurchsuchung lediglich ein Einhandmesser in einer (verschlossenen) Box gefunden. Und wer gut aufgepasst hat, weiß nun: Der Besitz eines Einhandmessers stellt keine Straftat dar. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn dieses geführt wird, was gerade nicht geschehen ist. Das Messer lag lediglich zu Hause in einer verschlossenen Box.

Fazit

Sicherlich ist es nicht ganz einfach, das Waffengesetz zu durchblicken. Man muss sich nur mal die Vorschriften §§ 52, 53 und 42a i.V.m. mit Anlagen 1 und 2 des WaffG ansehen und versuchen, diese zu verinnerlichen.

Eine böse Absicht kann also weder der Staatsanwaltschaft noch dem Gericht unterstellt werden. Allerdings sollten sowohl Staatsanwaltschaft und auch das Gericht etwas genauer hinschauen, wenn es um die strafrechtliche Behandlung von Menschen geht.

Ohne Strafverteidiger bzw. einen Rechtsanwalt für Strafrecht hätte der Mandant wohl zumindest ein Bußgeld wegen eines fälschlicherweise angeklagten Deliktes kassiert.

Letztendlich wurde das gesamte Verfahren gegen eine kleine Geldauflage eingestellt. Gericht und Staatsanwaltschaft haben sich letztendlich, nach etwas Überzeugungsarbeit, zum Guten umstimmen lassen.

Aktuelle Rechtsprechung

Überblick über aktuelle Rechtsprechung zum Erholungsurlaub

1. Kein automatischer Verfall von nicht genommenem Urlaub
Die wohl bisher wichtigste Entscheidung zum Urlaubsanspruch in diesem Jahr betrifft den (automatischen) Verfall von Urlaubsansprüchen.

Nach der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlg) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden. Die Folge dieser Regelung war (bisher), dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wurde, ersatzlos verfällt.

Nach dem Urteil des BAG vom 19.02.2019, mit dem die Entscheidung es EuGH vom 06.11.2018 umgesetzt wurde, erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr automatisch, sondern in der Regel nur noch dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Das BAG formuliert:

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Arbeitgeber sind also gut beraten, den Arbeitnehmern die beschriebenen Hinweise zu erteilen und sie aufzufordern den (Rest-)Urlaub zu nehmen. Dies sollte so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, im laufenden Jahr seinen Resturlaub zu nehmen. Außerdem sollte vom Arbeitgeber der Hinweis auf bestehenden Resturlaub und drohenden Verfall gut dokumentiert werden.

BAG Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15

2. Urlaubsanspruch ist vererbbar
Grundsätzlich gilt: Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, also „auszuzahlen“. Starb ein Arbeitnehmer, ohne den vollen Jahresurlaub genommen zu haben, gingen die Erben (hinsichtlich des nicht gewährten Urlaubs) leer aus.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch nicht vererbt werden kann nach der Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018 aufgegeben und mit Urteil vom 22.01.2019 entschieden, dass Urlaubsansprüche vererbbar sind.

Das heißt, die Erben können vom Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs verlangen (§ 1922 Abs. 1 BGB iVm. §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG).

BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az.: 9 AZR 45/16

3. Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Grundsätzlich entstehen auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche für die Arbeitnehmer.

Gemäß § 17 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers in Elternzeit für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

Da eine automatische Kürzung der Urlaubsansprüche nicht entsteht, muss der Arbeitgeber diese Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, wenn er von der Möglichkeit der Urlaubkürzung Gebrauch machen möchte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 19.03.2019 bestätigt, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, nach der der Arbeitgeber den Urlaub während der Elternzeit kürzen kann, nicht gegen Unionsrecht verstößt.

Das BAG begründete seine Entscheidung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht mit Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Sofern ein Arbeitnehmer während der Elternzeit hingegen in Teilzeit arbeitet, entsteht für diese Zeiten selbstverständlich auch der Urlaubsanspruch.

BAG Urteil vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 362/18

Sachverständige im Strafprozess

Der Sachverständige im Strafprozess

Der Sachverständige ist aus einem Strafprozess mittlerweile wohl oder übel nicht mehr wegzudenken. Er wird beauftragt, wenn es um die psychische Verfassung des Angeklagten, um die Rekonstruktion eines Unfalls oder um die Ordnungsgemäßheit einer Geschwindigkeitsmessung geht. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Rolle und Funktion des Sachverständigen im Strafprozess und widmet sich auch der Frage, ob die Vielzahl der Beauftragungen von Sachverständigen und die damit verbundenen Kosten noch gerechtfertigt sind und wie viel Einfluss der Sachverständige mittlerweile auf die Entscheidungen von Richtern hat. Außerdem gibt der Beitrag ein Einblick in die Praxis eines Strafverteidigers und hinterfragt, warum sich die Justiz selbst mehr Arbeit macht als sie bewältigen kann.

Der Sachverständige als Beweisperson

Abzugrenzen ist der Sachverständige von einem Zeugen und einem sachverständigen Zeugen. Die Unterscheidung soll an dieser Stelle jedoch keine weitere Erläuterung finden. Der Sachverständige ist eine Person, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation über Tatsachen Auskunft geben kann, welche ohne die jeweilige Qualifikation von „normalen“ Zeugen und auch vom Gericht nicht festgestellt werden können. Ein gutes Beispiel ist der Sachverständige für Unfallrekonstruktionsgutachten, der aufgrund verschiedenster Parameter in einem Gutachten nachvollziehbar darstellt, wie sich ein bestimmter Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit ereignet hat.

Welche Rechte und Pflichten der Sachverständige in einem Strafprozess hat und welche prozessualen Besonderheiten es zu beachten gilt, findet sich in den §§ 72 ff. StPO, wobei über die Vorschrift des § 72 StPO auch die Vorschriften für Zeugen in einem Strafverfahren gemäß §§ 48 ff. StPO zur Anwendung gelangen.

Wann wird der Sachverständige bestellt

Der Sachverständige wird vom Gericht bestellt, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde zur Erforschung bestimmter Tatsachen nicht besitzt oder meint, diese nicht zu besitzen. Strafverteidiger und Staatsanwaltschaft können einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stellen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob ein Sachverständiger bestellt wird. Diesem Ermessen wohnt naturgemäß ein großer Spielraum inne. So wird ein Richter oder eine Richterin, der/die selbst gerne an Fahrzeugen „schraubt“, eher in der Lage sein, nachvollziehen zu können, ob ein bestimmter Mangel an einem Fahrzeug üblich oder doch eher unüblich ist. Ein ortskundiger Richter wird wissen, ob die Kurve an einer bestimmten Stelle einer Straße eher „offen“ oder eher  „geschlossen“ ist und ob diese Kurve leichter oder schwieriger zu durchfahren ist.

Wurde der Sachverständige bestellt, so ist dieser verpflichtet, seine Erkenntnisse in einem Gutachten niederzuschreiben, § 75 StPO. Die Auswahl des Sachverständigen trifft gemäß § 73 StPO grundsätzlich der Richter.

Selbstverständlich ist das Gericht gehalten – und ein guter Strafverteidiger wird darauf auch hinwirken (!) – dass ein Sachverständiger beauftragt wird, der für das Verfahren oder das Beweisthema aufgrund seiner Kenntnisse geeignet ist, ein fundiertes Gutachten zu erstellen. Es ist darauf zu achten, dass ein Sachverständiger nicht nur deshalb bestellt wird, weil er dem Gericht bekannt ist und immer bestellt wird. Der Sachverständige muss unabhängig und mit der notwendigen Sachkenntnis sein Gutachten erstellen.

Ein Beispiel aus der Praxis

In einem von mir geführten Strafprozess kam es dazu, dass ein Sachverständiger bestellt wurde, welcher ein Unfallrekonstruktionsgutachten erstellen sollte. Der Sachverständige sollte prüfen, wie sich ein Verkehrsunfall ereignet hat und ob einer der Verkehrsteilnehmer mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist. Das Gericht sah sich nicht in der Lage, selbstständig zu entscheiden, obwohl dies nicht unmöglich gewesen wäre.

Der vom Gericht bestellte (erste) Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall durch den Beschuldigten verursacht wurde, übersah dabei jedoch eklatant wichtige Tatsachen. Das (erste) Gutachten wurde aufgrund der vorgebrachten Einwände der Verteidigung im späteren Berufungsverfahren nicht einmal mehr verlesen, der Sachverständige wurde nicht einmal mehr gehört.

Das (zweite) Gutachten, welches durch die Verteidigung beauftragt wurde, kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall keinesfalls von dem Beschuldigten verursacht wurde.

Das (dritte) Gutachten, welches durch das Berufungsgericht beauftragt wurde, kam dann wiederum zu dem Ergebnis, dass der Unfall doch durch den Beschuldigten verursacht wurde. Allerdings wies das dritte Gutachten einen völlig anders verlaufenden Unfallhergang auf als das erste Gutachten, kam nur zu dem gleichen Ergebnis.

Wenn drei verschiedene Gutachten für ein und denselben Unfallhergang zu drei völlig unterschiedlich verlaufenden Sachverhalten gelangen, ist es dann überhaupt noch möglich, den Unfall zu rekonstruieren? Deshalb hätte das Gericht den Beschuldigten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freisprechen müssen. Der Prozess endete dann letztlich – wie häufig – mit der Einstellung des Verfahrens. Das Gericht wollte nicht auf einen Freispruch erkennen, für den Beschuldigten war die Fortführung des seit Jahren andauernden Verfahrens unzumutbar.

Im Ergebnis steht aber fest, dass die Beschäftigung von drei Sachverständigen und die Einholung von drei Gutachten nicht wirklich zur Entscheidungsfindung des Gerichts beigetragen hat. Es scheint doch manchmal mehr oder weniger Glück oder Pech zu sein, zu welchem Ergebnis der Sachverständige gelangt. Dieses „Glück oder Pech“ kann auch durch die Verteidigung nicht unerheblich beeinflusst werden. Unter Anderem ist es möglich, den Sachverständigen aufgrund der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, § 74 StPO.

Spezialfall: Der „psychologische“ Sachverständige

Bei der Einholung psychologischer Gutachten geht es darum, in den Kopf und in die Seele eines Menschen zu sehen und den Menschen dann gemäß einem zweifelhaften Klassifikationssystems namens ICD 10 einzuschätzen.

In der Praxis machen es sich die Gerichte oft zu einfach. Ein forensischer Sachverständiger wird der Begutachtung beauftragt. In der Urteilsbegründung stützt sich die Beurteilung dann nur auf die Einschätzung des Sachverständigen, der das Gericht folgt, weil der Sachverständige eine „Koryphäe“ sei. Im Fall Mollath gab es auch mehrere „Koryphäen“. Aufgrund der Einschätzung der Sachverständigen wurde Herr Mollath vom Gericht über sieben Jahre in einer Psychiatrie untergebracht. Nur aufgrund seines engagierten Verteidigers hatte es Herr Mollath letztlich zu verdanken, dass ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgte und er wieder auf freien Fuß kam. Das Buch des Kollegen Gerhard Strate „Der Fall Mollath: Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie“ ist sehr zu empfehlen.

Fazit

Auch wenn die Gerichte überfordert sind, sollte sich jeder Richter immer wieder vergegenwärtigen, dass es bei strafgerichtlichen Entscheidungen um die Existenz eines Menschen gehen kann. Die „blinde“ Übernahme sachverständiger Gutachten entspricht nicht einem ordentlichen Strafprozess.
Die Entscheidung hat der Richter zu treffen, der aufgrund seiner Unabhängigkeit auch dazu gezwungen ist, Sachverständigengutachten eigenständig zu prüfen, selbst wenn dies oftmals einen enormen Zeitaufwand erfordert. Zudem sollte jeder Richter selbstbewusst genug sein, ein Urteil auch zu fällen, ohne sich dabei stets Rückendeckung von Sachverständigen zu holen.
Der Richter hat zu entscheiden, nicht der Sachverständige.

Namensrecht bei Kindern

Namensrecht bei Kindern

Eltern können sehr kreativ werden bei der Benennung ihres Kindes. Dennoch gibt es einige Vorgaben. Der Vorname eines Kindes muss das Geschlecht erkennen lassen und darf weder lächerlich noch beleidigend sein. Wenn Eltern einen besonderen und ausgefallenen Namen bestimmen wollen, müssen sie beim Standesamt unter Umständen eine Bestätigung einer Namensforschungsstelle vorlegen, dass der Name zulässig ist.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen sich Eltern nicht auf einen Namen für ihr gemeinsames Kind einigen können. In diesem Fall muss ein Gericht entscheiden. Dazu überträgt es das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil. Bei der Übertragung sind immer das Kindeswohl, aber auch die elterlichen Belange, zu berücksichtigen. Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 30.07.2018, Az. 10 UF 838/18) bestätigte eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg, welches sehr differenziert entschied. Es übertrug einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht für den Vornamen und dem anderen Elternteil das Bestimmungsrecht für den Nachnamen. In diesem Verfahren konnten sich die Eltern nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind haben soll.

Lediglich bei dem ersten Vornamen waren sich die Eltern einig. Die Richter bestimmten, dass den Nachnamen des Kindes die Mutter und den zweiten Vornamen der Vater bestimmen durfte. Diese Entscheidung begründeten sie damit, dass das Kind seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter lebte. Der Bindung zum Vater und seiner Nationalität wollte das Gericht auch gerecht werden und übertrug ihm die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens für das gemeinsame Kind. Zwar legte der Vater zunächst Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Nach Ablehnung der für das Beschwerdeverfahren beantragten Verfahrenskostenhilfe nahm der Vater seine Beschwerde dann jedoch zurück.

Aktuelles Urteil

Aktuelles Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen aufgegeben und mit Urteil vom 22.01.2019 entschieden, dass Urlaubsansprüche vererbbar sind. Bisher galt dies nur für bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers entstandene Abgeltungsansprüche für nicht gewährten Urlaub.

Mit der Entscheidung vom 22.01.2019 schließt sich das höchste deutsche Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. Der EuGH hatte zuvor mit Urteilen vom 6.11.2018, Az: C‑570/16; C-569/16 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergeht und die Erben einen finanziellen Ausgleich für noch nicht genommenen Urlaub beanspruchen können. Das heißt, die Erben können vom Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs verlangen (§§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG).

Das BAG stellte in der Entscheidung ferner klar, dass nicht nur der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen erfasst wird. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az: 9 AZR 45/16

Höhere Rente

Höhere Rente

Mit dem Scheidungsverfahren wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet: die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Rentenanrechte werden hälftig geteilt.

Häufig entwickeln sich die Rentenanrechte im Nachhinein jedoch anders oder werden anders bewertet als zum Zeitpunkt der Scheidung. Eine Überprüfung der Entscheidung des Versorgungsausgleiches bei Renteneintritt lohnt sich daher.

Insbesondere bei Entscheidungen die vor dem 31.08.2009 nach altem Recht erfolgt und bei denen Anrechte nach der Barwertverordnung umgerechnet worden sind, oder wenn im Nachhinein die sogenannte Mütterrente zum Tragen kommen kann, sollte zum Renteneintritt eine Überprüfung vorgenommen werden.

Eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich setzt allerdings voraus, dass die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Der Antrag auf Abänderung kann zudem frühestens 6 Monate vor Renteneintritt gestellt werden. In dem Abänderungsverfahren wird dann der gesamte Versorgungsausgleich neu entschieden (Totalrevision).

Interessant ist in diesem Kontext eine neue Entscheidung des BGH:

Der BGH hat bestätigt, dass für den Fall, dass dem Ausgleichsverpflichteten ein Abänderungsanspruch zusteht und der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte bereits verstorben ist, mit dem Abänderungsverfahren aufgrund der Totalrevision erreicht werden kann, das der Ausgleichsverpflichtete wieder seine volle Rente bezieht, weil die Erben keinen Anspruch auf Wertausgleich haben.

Ohne diese Tür des Abänderungsverfahrens besteht ansonsten im Falle des Todes des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur die Möglichkeit, auf Antrag die übertragenen Anrechte zurückzubekommen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus diesen Anrechten noch nicht länger als 36 Monate eine Rente bezogen hat.

Martina Stoof

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- und Erbrecht

Vollmacht als Freibrief?

Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Kontovollmachten – immer häufiger werden Vollmachten erteilt, damit Kinder, Verwandte oder Vertraute im Fall der Fälle Entscheidungen und Verfügungen für den Vollmachtgeber treffen können. Eine Betreuung soll auf diese Weise vermieden werden. Im Gegensatz zur Anordnung einer Betreuung gelten die Vollmachten meistens sofort und ohne Einschränkung, nicht nur, wenn der Bevollmächtigte nicht mehr selbst handeln kann oder will.

Grundsätzlich sind Vollmachten ein gutes Mittel zur Vorsorge, aber sie bringen auch die Gefahr des Missbrauchs mit sich.

Es mehren sich inzwischen die Fälle, in denen der Bevollmächtigte sich am Vermögen des Vollmachtgebers eigenmächtig bereichert. Ob und inwieweit der Bevollmächtigte verpflichtet ist, das vereinnahmte Vermögen wieder herauszugeben, muss dann häufig gerichtlich geklärt werden.

Eine Vollmacht ist kein Freibrief.

Zwar darf der Bevollmächtigte mit der Vollmacht handeln und seine Verfügungen sind auch wirksam, aber er schuldet dem Vollmachtgeber bzw. dessen Erben die Herausgabe des Vermögens oder Schadensersatz, wenn seine Verfügungen von dem der Vollmacht zugrundeliegendem Auftrag nicht gedeckt waren oder er die Vollmacht bewusst missbraucht hat.

Einer Vollmacht liegt regelmäßig ein Auftragsverhältnis zu Grunde. Das bedeutet im Übrigen auch, dass der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber bzw. dessen Erben über seine im Rahmen der Vollmacht getätigten Verfügungen vollständig Auskunft und Rechenschaft zu erteilen hat.

Martina Stoof

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- und Erbrecht