Aktuelles zum Kindesunterhalt mit Änderungen ab dem 1.1.2022

Die Unterhaltssätze erhöhen sich ab dem 01.01.2022 wieder (Düsseldorfer Tabelle).

Der Mindestunterhalt (1. Einkommensstufe) beträgt dann:

0 bis 5 Jahre (1. Altersstufe) = 396,- € (statt bisher 393,- €)
6 bis 11 Jahre (2. Altersstufe) = 455,- € (statt bisher 451,- €)
12 bis 17 Jahre (3. Altersstufe) = 533,- € (statt bisher 528,- €)
ab 18 Jahren (4. Altersstufe) = 569,- € (statt bisher 564,- €).

Die Düsseldorfer Tabelle geht weiterhin von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Eine Höherstufung bzw. Herabstufung erfolgt damit weiterhin bei nur einem oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigten.

Die Höhe des Kindergeldes ändert sich zum 01.01.2022 nicht.

Bei überdurchschnittlichen Einkünften des unterhaltsverpflichteten Elternteils (> 5.101,00 €) stellt sich die Frage, ob die Düsseldorfer Tabelle fortgeschrieben wird. Diesen Weg hat der Bundesgerichtshof mit seinen Entscheidungen vom 16.09.2020 und 29.09.2021 (BGH XII ZB 499/19; BGH XII ZB 474/20) in Abweichung zu seiner bisherigen Rechtsprechung geöffnet. Bisher konnte das unterhaltsberechtigte Kind Unterhalt über die 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle hinaus nur bei Darlegung eines konkreten weitergehenden Bedarfs verlangen. Hier kam es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.

Nach Vorschlag der Unterhaltskommission soll die Düsseldorfer Tabelle aber fortgeschrieben werden. Das würde für die Zeit ab dem 01.01.2022 wie folgt aussehen:

Einkommensgruppe0-5
Jahre
7-11
Jahre
12–17
Jahre
ab 18
Jahren
Prozent
105.100 – 5.500634728853911160 %
115.501 – 6.200666765896956168 %
126.201 – 7.0006978019391002176 %
137.001 – 8.0007298389811047184 %
148.001 – 9.50076187410241093192 %
159.501 – 11.00079291010661138200 %

 

Eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle würde zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Kindesunterhalts führen. Daneben bleibt dem unterhaltsberechtigten Kind aber weiterhin die konkrete Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen.

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 860,- € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 375,- €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren.

Die Selbstbehalte ändern sich zum 01.01.2022 nicht.

Der notwendige Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige beträgt 960,- € und für Erwerbstätige 1160,- € (Wohnkosten von 430,- € enthalten).

Der angemessene Selbstbehalt beträgt 1400,- € (Wohnkosten in Höhe von 550 € enthalten).