Betreuung im Betreuungsrecht

Wenn ein Volljähriger körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage ist, seine geschäftlichen Angelegenheiten selber zu regeln und er für diesen Fall auch niemandem eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, ist vom Amtsgericht ein „rechtlicher Betreuer“ zu bestellen. Die Betreuerbestellung erfolgt dann von Amts oder auf Antrag eines Dritten, z.B. auch eines Nachbarn.

Als rechtliche Betreuer sollen zunächst ehrenamtlich tätige Verwandte bestellt werden. Ansonsten stehen Betreuungsvereine oder Berufs-Betreuer zur Verfügung. Man kann, solange man noch geschäftsfähig ist, in einer „Betreuungsverfügung“ regeln, wer im Fall des Falles als Betreuer bestellt werden soll – und auch, wer ausdrücklich nicht als Betreuer in Frage kommt.

Wenn eine familienfremde Person zum Betreuer bestellt wird, greift dies oft tief in Familien ein.

Denn die rechtliche Betreuung bezieht sich auf die verschiedenen Aufgabenkreise, in denen der Betreute nicht mehr selbst handeln kann: So regelt der Betreuer für die betroffene Person z.B. die Wohnungsangelegenheiten und übernimmt die „Gesundheitssorge“, trifft also Entscheidungen bezüglich der medizinischen Versorgung. Auch die „Vermögenssorge“ wird meistens auf den Betreuer übertragen, er hat dann das Vermögen des Betroffenen zu sichern und zu verwalten – so z.B. das Pflegegeld zu beantragen oder Unterhalt vom Ehepartner zu fordern. Es kann soweit kommen, dass der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten den Ehepartner auf Unterhalt verklagt bzw. verklagen muss.

Ein paar typische Fälle aus der anwaltlichen Praxis:

Ein ganz altes Ehepaar, die Ehefrau lebt schon seit Jahren aufgrund starker Demenz im Pflegeheim. Vor ein paar Jahren hatte das Ehepaar sein Haus verkauft. Ein familienfremder Betreuer wird bestellt. Dieser fordert – zu Recht!-, dass das Vermögen der Ehefrau aus dem Hausverkauf auf ein gesondertes Konto überwiesen wird, das der Betreuer dann – allerdings unter der Kontrolle des Betreuungsgerichtes - verwaltet. Der alte Herr versteht die Welt nicht mehr – in seiner Ehe gab es kein „Mein und Dein“ und er verzweifelt daran, sein Lebenswerk einem Fremden überlassen zu müssen.

Ein weiterer Fall: Großeltern verschenken ihr Haus an die Enkelin, haben aber ein Wohnrecht. Die Enkelin möchte einziehen - die Großeltern aber in ihrem Haus „alt“ werden. Die Enkelin lässt die Betreuungsbehörde wissen, dass ihre Großeltern nicht mehr so „fähig“ seien und für beide rechtliche Betreuer bestellt werden müssten… was die Enkelin übersehen hat: Dies ist ein Grund für die Rückabwicklung des Schenkungsvertrages wegen groben Undanks!

Oder: Ehepaar, in 2. Ehe über 20 Jahre verheiratet. Der Sohn aus 1. Ehe versteht sich nicht mit dem „neuen“ Ehepartner und beantragt eine Betreuung seiner dementen Mutter, die bisher vom Ehemann zu Hause versorgt wurde. Der Betreuer verfügt, dass die Ehefrau zu „ihrem Wohle“ ins Pflegeheim umziehen muss. Sie hatte zwar vorher in einer Vorsorge-Vollmacht angegeben, solange wie medizinisch möglich in ihrem Haus bleiben zu dürfen, die Vollmacht war bei Betreuerbestellung aber nicht vorgelegt worden.

Ist eine Betreuung nicht mehr notwendig, weil der Betreute seine Angelegenheiten wieder allein besorgen kann, ist sie aufzuheben. Steht ein Verwandter erst jetzt als Betreuer zur Verfügung, ist dieser zu bestellen.

Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Betreutem - oder auch der Familie des Betreuten - und dem Betreuer kommen, kann beim Betreuungsgericht angeregt werden, den Betreuer zu entlassen und einen neuen Betreuer zu bestellen. Dafür sind die Hürden aber sehr hoch: Das Gericht kann einen Betreuer nicht „einfach so“ entlassen – es müssen wichtige Gründe für einen Betreuerwechsel vorgebracht werden. Die Familie des Betreuten kann dem Betreuer nicht „kündigen“! Hier ist dann ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, dass sich über Jahre hinziehen kann.

Unser anwaltlicher Tipp:

Meistens der bessere Weg: Die frühe Bevollmächtigung Nahestehender für den Fall, dass man selber nicht mehr „fit“ ist. Bitte lesen Sie hierzu unseren Artikel zu Vollmachten.

Denken Sie daran: Ist erst einmal eine Betreuung angeordnet, ist es meistens zu spät für eine Bevollmächtigung. Lassen Sie sich zu Ihrer rechtlichen Zukunft früh genug beraten!