Überblick über aktuelle Rechtsprechung zum Erholungsurlaub

1. Kein automatischer Verfall von nicht genommenem Urlaub
Die wohl bisher wichtigste Entscheidung zum Urlaubsanspruch in diesem Jahr betrifft den (automatischen) Verfall von Urlaubsansprüchen.

Nach der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlg) muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden. Die Folge dieser Regelung war (bisher), dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wurde, ersatzlos verfällt.

Nach dem Urteil des BAG vom 19.02.2019, mit dem die Entscheidung es EuGH vom 06.11.2018 umgesetzt wurde, erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr automatisch, sondern in der Regel nur noch dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Das BAG formuliert:

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Arbeitgeber sind also gut beraten, den Arbeitnehmern die beschriebenen Hinweise zu erteilen und sie aufzufordern den (Rest-)Urlaub zu nehmen. Dies sollte so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, im laufenden Jahr seinen Resturlaub zu nehmen. Außerdem sollte vom Arbeitgeber der Hinweis auf bestehenden Resturlaub und drohenden Verfall gut dokumentiert werden.

BAG Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15

2. Urlaubsanspruch ist vererbbar
Grundsätzlich gilt: Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, also „auszuzahlen“. Starb ein Arbeitnehmer, ohne den vollen Jahresurlaub genommen zu haben, gingen die Erben (hinsichtlich des nicht gewährten Urlaubs) leer aus.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch nicht vererbt werden kann nach der Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018 aufgegeben und mit Urteil vom 22.01.2019 entschieden, dass Urlaubsansprüche vererbbar sind.

Das heißt, die Erben können vom Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs verlangen (§ 1922 Abs. 1 BGB iVm. §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG).

BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az.: 9 AZR 45/16

3. Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Grundsätzlich entstehen auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche für die Arbeitnehmer.

Gemäß § 17 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers in Elternzeit für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

Da eine automatische Kürzung der Urlaubsansprüche nicht entsteht, muss der Arbeitgeber diese Kürzung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären, wenn er von der Möglichkeit der Urlaubkürzung Gebrauch machen möchte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 19.03.2019 bestätigt, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, nach der der Arbeitgeber den Urlaub während der Elternzeit kürzen kann, nicht gegen Unionsrecht verstößt.

Das BAG begründete seine Entscheidung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht mit Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Sofern ein Arbeitnehmer während der Elternzeit hingegen in Teilzeit arbeitet, entsteht für diese Zeiten selbstverständlich auch der Urlaubsanspruch.

BAG Urteil vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 362/18