OLG Brandenburg: Höheres Einkommen des Ehemanns aufgrund Karrieresprung bleibt für Trennungsunterhalt außer Betracht

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.06.2019 (Az: 9 UF 49/19) entschieden, dass im Rahmen des Trennungsunterhalts ein erhöhtes Einkommen unberücksichtigt bleibt, wenn die Einkommensentwicklung nach der Trennung der Eheleute unerwartet ist und vom Normalfall erheblich abweicht. In diesem Fall liegt ein Karrieresprung vor, der unterhaltsrechtlich unbeachtlich bleibt.

Auch beim Trennungsunterhalt ist eine Einkommensentwicklung nach dieser Rechtsprechung des OLG Brandenburg nur beachtlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Trennung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung bereits auch die ehelichen Lebensverhältnisse der Eheleute bis zur Trennung geprägt haben. Beruht die Einkommensverbesserung dagegen auf Veränderungen nach der Trennung, die auf einer unerwarteten und vom Normalfall abweichenden Entwicklung beruhen, ist das höhere Einkommen nicht eheprägend.

Bei der Berechnung des Unterhalts hat das OLG Brandenburg im Ergebnis nicht auf das höhere Einkommen des Ehemanns abgestellt, sondern nur das bis zum Karrieresprung erzielte geringe Einkommen zu Grunde gelegt.

Martina Stoof

Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Familienrecht und Erbrecht