Enterbt aber pflichtteilsberechtigt

Enterbt aber pflichtteilsberechtigt – welcher Anspruch steht mir zu?

Enge Angehörige können durch letztwillige Verfügung (Testament) enterbt werden. Nach dem deutschen Erbrecht steht Abkömmlingen (Kinder, ggf. Enkelkindern), dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu, den sie gegenüber dem/den Erben geltend machen können. Der Pflichtteil besteht in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils. Ein Ergänzungsanspruch kann sich aus lebzeitigen Schenkungen des Erblassers ergeben. Schenkungen des Erblassers an seinen Ehegatten unterliegen dabei auch nicht der Zehnjahresfrist, sondern sind immer voll ergänzungspflichtig. Zunächst muss der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand des Nachlasses und lebzeitige Schenkungen erlangen, um seinen Anspruch beziffern zu können. Er kann den/die Erben auffordern, ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis zu errichten oder ein vom Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis fordern. Letzteres ist mit Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Die Kosten sind aus dem Nachlass zu zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Beschluss vom 7. März 2024 die Anforderungen an die Ermittlungspflichten von Notaren konkret dargelegt: Notare müssen den Nachlassbestand eigenständig feststellen und dessen Richtigkeit eigenverantwortlich bestätigen. Ein bloßes Beurkunden der Angaben des Erben genügt ebenso wenig wie eine rein formale Plausibilitätsprüfung. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte auf weiteren Klärungsbedarf hindeuten – etwa im Hinblick auf Schenkungen oder ungewöhnliche Geldbewegungen –, sind erweiterte Nachforschungen geboten. Einem Beleganspruch gegenüber Dritten kann nachgegangen werden. Nach neuerer Entscheidung des BGH kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht mit Hinweis auf den damit verbundenen Aufwand verweigert werden. Bei lückenhaften Angaben des Erben hat der Notar eigenverantwortlich zu recherchieren, etwa bei möglichen Schenkungen durch Einsichtnahme in Kontoauszüge für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vor dem Erbfall.

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Martina Stoof, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht

Kein Sorgerecht nach häuslicher Gewalt

Kein Sorgerecht nach häuslicher Gewalt

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Main) hat entschieden (Beschl. v. 10.09.2024, Az. 6 UF 144/24), dass einem Vater, der die Mutter der gemeinsamen Kinder wiederholt bedroht und misshandelt, das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder entzogen wird.

Häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Das OLG wies die Beschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zurück (Beschl. v. 10.09.2024, Az. 6 UF 144/24). Der Mutter war vom Amtsgericht Frankfurt (Main) die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann die Übertragung der Alleinsorge bei getrenntlebenden Eltern auf einen Elternteil erfolgen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Das Gericht stellte klar, dass miterlebte häusliche Gewalt eine besondere Form der Kindesmisshandlung darstellt. Aufgrund des hohen Aggressionspotenzials des Vaters und seiner Missachtung gerichtlicher Schutzanordnungen sei eine Zusammenarbeit der Eltern nicht zumutbar. Der Vater ist nicht in der Lage, angemessenen und respektvoll mit der Mutter der gemeinsamen Kinder umzugehen.

Häusliche Gewalt kommt in vielen Familien vor. Im Jahr 2024 wurden in Deutschland ca. 265.000 Fälle häuslicher Gewalt registriert und betrifft überwiegend Frauen. Die Dunkelziffer ist noch weit höher, denn viele Opfer scheuen sich davor, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade in Familien leiden nicht nur die unmittelbar betroffenen Opfer darunter, sondern auch andere Familienangehörige. Insbesondere für Kinder führt die miterlebte Gewalt zu Traumata und gesundheitlichen Schäden. Scheuen Sie sich nicht davor, Hilfe in Anspruch zu nehmen und seien Sie aufmerksam, wenn andere Menschen Hilfe brauchen.

Wir beraten Sie gern.