Vorweggenommene Erbfolge

„Vererben zu Lebzeiten“ oder auch „Geben mit warmer Hand“

Eigentlich ist es doch eine schöne Überlegung: Das Haus, in dem man alt werden möchte, das vielleicht schon seit Generationen in der Familie ist und in dem die Kinder großgezogen wurden, wird schon zu Lebzeiten durch eine vorweggenommene Erbfolge an einen Nachfolger übergeben (lebzeitige Schenkung). Das Kind – oder auch ein anderer Nahestehender – verpflichtet sich im Notarvertrag, den Eltern ein Wohnungsrecht im Haus zu bewilligen und ihnen bestimmte Dienste zu leisten – von wöchentlichen Fahrten zum Einkaufen bis hin zu umfassenden Pflegeleistungen. Das Kind zieht dann mit seiner Familie ein und Kind, Schwiegerkind und Enkel sind glücklich und zufrieden, kümmern sich um das Haus und die Altenteiler, diese sind bestens versorgt und haben immer ihre Lieben um sich.

Leider scheint diese Art des Zusammenlebens nicht mehr gut zu funktionieren. Je enger man zusammenlebt, desto schwieriger wird es für alle Mitbewohner. Und das liegt nicht nur an der jungen Generation, in der Mann und Frau meistens Vollzeitberufen nachgehen – insbesondere auch die ältere Generation erwartet neben den vereinbarten Pflegeleistungen häufig große Dankbarkeit und widerspruchslose Hinwendung, denn das Haus ist ihr Lebenswerk. Und dann sitzen dem Kind und seiner Familie auch noch die Geschwister im Nacken, die sich ungerecht behandelt fühlen. Diese müssen häufig noch gegenständliche Pflichtteilsverzichtserklärungen im Vertrag der vorweggenommenen Erbfolge abgeben: Sollten die Geschwister nach dem Versterben der Eltern einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung geltend machen, wird die Schenkung an das eine Kind nicht zum Nachlass hinzugerechnet.

Gerade jetzt, da die Immobilienpreise in südwestlichen Berliner Speckgürtel „durch die Decke gehen“, werden die Übernehmer sowohl von den Eltern als auch von den Geschwistern argwöhnisch beobachtet, ob sie auch alle übernommenen Verpflichtungen erfüllen und wie die Rente und das Pflegegeld der Eltern verwendet werden, damit insoweit noch ein Erbe der weiteren Geschwister bleibt…

Kein Vertrag kann so formuliert werden, dass die emotionalen Ansprüche der Vertragsparteien erfüllt werden.

Sollten Pflegeleistungen dann nicht wie erwartet erbracht werden, kommt „grober Undank“ als gesetzlicher Rücktrittsgrund ins Spiel. Wenn das Zusammenleben unzumutbar wird, kann je nach Schwere der Verstöße verlangt werden, die Schenkung rückgängig zu machen.

Es gibt aber auch noch andere Gefahren – Stichwort Elternunterhalt: Sollten die Eltern aufgrund geringer Renten mittellos werden, insbesondere, wenn sie dann doch in ein Pflegeheim umziehen müssen, kann ein Sozialhilfeträger versuchen, auf die Schenkungen zurückgreifen.

Daneben gibt es mögliche vertragliche Rücktrittsrechte, die auch schon mit Vertragsschluss im Grundbuch gesichert werden können: So können z.B. Vorversterben oder schwere Suchterkrankungen des Beschenkten, Veräußerung des Hauses an einen Dritten oder der dauerhafte Wegzug des Beschenkten dazu führen, dass der Schenker die Schenkung rückgängig machen möchte.

Unsere Erfahrung:
Die lebzeitige Schenkung als vorweggenommene Erbfolge ist sinnvoll, wenn Vermögensbestandteile in bestimmte Hände gelangen und die Erbschaftssteuerlast geringgehalten werden soll oder sich der Schenker nicht mehr um das jeweilig zu verschenkende Vermögen kümmern möchte. Erbschafts- und schenkungssteuerliche Freibeträge können alle 10 Jahre ausgenutzt werden und – je nach Verwandtschaftsverhältnis – Vermögensteile erbschafts- bzw. dann schenkungssteuerfrei übertragen werden.
Die vorweggenommene Erbfolge des Elternhauses unter Vereinbarung eines (Teil-)Wohnungsrechts und Pflegeleistungen spart zwar später Erbschaftssteuer – ist aber häufig Beginn der gegenseitigen Unfreiheit.

Unsere Tipps:
Lassen Sie sich zu den Folgen und alternativen Regelungen beraten. Erhalten Sie sich als ältere Generation die Gunst der möglichen Erben und gehen Sie vorprogrammiertem Streit aus dem Weg.

Sollte es schon zu Streit gekommen sein, verhelfen wir Ihnen zu Ihren vertraglichen und gesetzlichen Rechten – sei es als ältere Generation oder als diejenige Generation, die zwar in den Genuss der Schenkung gekommen ist, durch diese aber geknebelt wird.

Allerdings werden wir immer versuchen, soweit uns möglich, zwischen den Parteien zu vermitteln und gemeinsame Lösungen zu suchen, denn die Wahrung des – familiären – Zusammenhalts, so wie er damals bei Vertragsschluss angedacht war, ist und bleibt ein wertvolles Gut, welches nicht leichtfertig aufzugeben ist. Neue Regelungen können hier einen Ausweg jenseits der Rückabwicklung und der völligen Entzweiung der Generationen bieten.

Dipl.-Ing. Agr. Gabriele Heinichen
Rechtsanwältin und Mediatorin (DAI
Freie Mitarbeiterin in der Kanzlei Stoof Rechtsanwälte

Kündigung

Kündigung erhalten – was nun?

Der Erhalt einer Kündigung ist oft ein einschneidendes Ereignis und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung einen als Arbeitnehmer unerwartet trifft oder schon mit ihr gerechnet wurde, etwa weil Umstrukturierungsmaßnahmen vom Arbeitgeber angekündigt waren.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt es schnell zu handeln.

Wollen Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen, dann müssen Sie innerhalb von 3 Wochen (§ 4 KSchG) die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beginnt mit Erhalt der schriftlichen Kündigung. Per Mail, Fax oder WhatsApp ist keine Kündigung möglich. Wurde Ihnen die Kündigung nicht persönlich übergeben, sondern in den Briefkasten geworfen, beginnt die Frist mit dem Einwurf in den Briefkasten als zugegangen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, wann sie die Kündigung tatsächlich aus ihrem Briefkasten geholt oder zur Kenntnis genommen haben.

Wird die 3-wöchige Klagefrist von Ihnen versäumt, kann eine Unwirksamkeit der Kündigung in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Eine Möglichkeit, den Arbeitsplatz selbst oder eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten, besteht dann in der Regel nicht mehr. Eine Ausnahme hierzu bildet die Regelung aus § 1a des Kündigungsschutzgesetzes, wenn der Arbeitgeber Ihnen zusammen mit der Kündigung eine Abfindung für den Fall anbietet, dass sie keine Kündigungsschutzklage erheben.

Kündigungen sind häufig unwirksam und damit gerichtlich angreifbar, da Arbeitgeber oft (bewusst oder unbewusst) gegen Kündigungsschutzvorschriften verstoßen.

Welche Kündigungsschutzvorschriften für Sie gelten, hängt von mehreren Faktoren ab. Unterschieden wird hierbei zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz und dem besonderen Kündigungsschutz.

Der allgemeine Kündigungsschutz ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Das Kündigungsschutzgesetz ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar, deren Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und deren Arbeitsverhältnis schon länger als 6 Monate besteht.

Ist das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar, muss die Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein. Insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen muss daher zwingend die sogenannte Sozialauswahl eingehalten werden. Dies bedeutet, der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen sowie gegebenenfalls bestehende Schwerbehinderungen von Arbeitnehmern berücksichtigen. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zuerst kündigen muss, die von der Kündigung am wenigsten hart getroffen werden.

Wenn der Arbeitgeber bei seiner Kündigung die Regelungen zum Kündigungsschutz nicht eingehalten hat, ist die Kündigung unwirksam und vom Gericht aufzuheben. Ihr Arbeitsverhältnis würde dann unverändert fortgesetzt. Natürlich ist es in diesen Fällen auch möglich und durchaus üblich, dass eine Einigung mit dem Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erfolgt. Das muss aber vom Arbeitnehmer gewollt sein.

Zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz gibt es verschiedene spezielle Gesetze mit Regelungen eines besonderen Kündigungsschutzes für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern. So besteht beispielsweise besonderer Kündigungsschutz für Schwangere (vor und unmittelbar nach der Geburt), für Arbeitnehmer in Elternzeit, bei Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung, sowie für Arbeitnehmer, die Mitglieder des Betriebs- oder Personalrats sind.

Gerne können wir Sie hinsichtlich der Frage, ob ihre Kündigung wirksam oder unwirksam ist, beraten und Sie hinsichtlich der weiteren Schritte unterstützen. Vereinbaren Sie möglichst umgehend nach Erhalt der Kündigung einen Termin beim Anwalt.

Jens Höer
Rechtsanwalt