Namensrecht bei Kindern

Namensrecht bei Kindern

Eltern können sehr kreativ werden bei der Benennung ihres Kindes. Dennoch gibt es einige Vorgaben. Der Vorname eines Kindes muss das Geschlecht erkennen lassen und darf weder lächerlich noch beleidigend sein. Wenn Eltern einen besonderen und ausgefallenen Namen bestimmen wollen, müssen sie beim Standesamt unter Umständen eine Bestätigung einer Namensforschungsstelle vorlegen, dass der Name zulässig ist.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen sich Eltern nicht auf einen Namen für ihr gemeinsames Kind einigen können. In diesem Fall muss ein Gericht entscheiden. Dazu überträgt es das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil. Bei der Übertragung sind immer das Kindeswohl, aber auch die elterlichen Belange, zu berücksichtigen. Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 30.07.2018, Az. 10 UF 838/18) bestätigte eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg, welches sehr differenziert entschied. Es übertrug einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht für den Vornamen und dem anderen Elternteil das Bestimmungsrecht für den Nachnamen. In diesem Verfahren konnten sich die Eltern nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind haben soll.

Lediglich bei dem ersten Vornamen waren sich die Eltern einig. Die Richter bestimmten, dass den Nachnamen des Kindes die Mutter und den zweiten Vornamen der Vater bestimmen durfte. Diese Entscheidung begründeten sie damit, dass das Kind seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter lebte. Der Bindung zum Vater und seiner Nationalität wollte das Gericht auch gerecht werden und übertrug ihm die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens für das gemeinsame Kind. Zwar legte der Vater zunächst Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Nach Ablehnung der für das Beschwerdeverfahren beantragten Verfahrenskostenhilfe nahm der Vater seine Beschwerde dann jedoch zurück.

Aktuelles Urteil

Aktuelles Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen aufgegeben und mit Urteil vom 22.01.2019 entschieden, dass Urlaubsansprüche vererbbar sind. Bisher galt dies nur für bereits vor dem Tod des Arbeitnehmers entstandene Abgeltungsansprüche für nicht gewährten Urlaub.

Mit der Entscheidung vom 22.01.2019 schließt sich das höchste deutsche Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. Der EuGH hatte zuvor mit Urteilen vom 6.11.2018, Az: C‑570/16; C-569/16 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod untergeht und die Erben einen finanziellen Ausgleich für noch nicht genommenen Urlaub beanspruchen können. Das heißt, die Erben können vom Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs verlangen (§§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG).

Das BAG stellte in der Entscheidung ferner klar, dass nicht nur der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen erfasst wird. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF sowie den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az: 9 AZR 45/16