Höhere Rente

Höhere Rente

Mit dem Scheidungsverfahren wird in der Regel der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das bedeutet: die während der Ehezeit von beiden Eheleuten erworbenen Rentenanrechte werden hälftig geteilt.

Häufig entwickeln sich die Rentenanrechte im Nachhinein jedoch anders oder werden anders bewertet als zum Zeitpunkt der Scheidung. Eine Überprüfung der Entscheidung des Versorgungsausgleiches bei Renteneintritt lohnt sich daher.

Insbesondere bei Entscheidungen die vor dem 31.08.2009 nach altem Recht erfolgt und bei denen Anrechte nach der Barwertverordnung umgerechnet worden sind, oder wenn im Nachhinein die sogenannte Mütterrente zum Tragen kommen kann, sollte zum Renteneintritt eine Überprüfung vorgenommen werden.

Eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich setzt allerdings voraus, dass die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Der Antrag auf Abänderung kann zudem frühestens 6 Monate vor Renteneintritt gestellt werden. In dem Abänderungsverfahren wird dann der gesamte Versorgungsausgleich neu entschieden (Totalrevision).

Interessant ist in diesem Kontext eine neue Entscheidung des BGH:

Der BGH hat bestätigt, dass für den Fall, dass dem Ausgleichsverpflichteten ein Abänderungsanspruch zusteht und der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte bereits verstorben ist, mit dem Abänderungsverfahren aufgrund der Totalrevision erreicht werden kann, das der Ausgleichsverpflichtete wieder seine volle Rente bezieht, weil die Erben keinen Anspruch auf Wertausgleich haben.

Ohne diese Tür des Abänderungsverfahrens besteht ansonsten im Falle des Todes des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten nur die Möglichkeit, auf Antrag die übertragenen Anrechte zurückzubekommen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus diesen Anrechten noch nicht länger als 36 Monate eine Rente bezogen hat.

Martina Stoof

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- und Erbrecht

Vollmacht als Freibrief?

Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten, Kontovollmachten – immer häufiger werden Vollmachten erteilt, damit Kinder, Verwandte oder Vertraute im Fall der Fälle Entscheidungen und Verfügungen für den Vollmachtgeber treffen können. Eine Betreuung soll auf diese Weise vermieden werden. Im Gegensatz zur Anordnung einer Betreuung gelten die Vollmachten meistens sofort und ohne Einschränkung, nicht nur, wenn der Bevollmächtigte nicht mehr selbst handeln kann oder will.

Grundsätzlich sind Vollmachten ein gutes Mittel zur Vorsorge, aber sie bringen auch die Gefahr des Missbrauchs mit sich.

Es mehren sich inzwischen die Fälle, in denen der Bevollmächtigte sich am Vermögen des Vollmachtgebers eigenmächtig bereichert. Ob und inwieweit der Bevollmächtigte verpflichtet ist, das vereinnahmte Vermögen wieder herauszugeben, muss dann häufig gerichtlich geklärt werden.

Eine Vollmacht ist kein Freibrief.

Zwar darf der Bevollmächtigte mit der Vollmacht handeln und seine Verfügungen sind auch wirksam, aber er schuldet dem Vollmachtgeber bzw. dessen Erben die Herausgabe des Vermögens oder Schadensersatz, wenn seine Verfügungen von dem der Vollmacht zugrundeliegendem Auftrag nicht gedeckt waren oder er die Vollmacht bewusst missbraucht hat.

Einer Vollmacht liegt regelmäßig ein Auftragsverhältnis zu Grunde. Das bedeutet im Übrigen auch, dass der Bevollmächtigte dem Vollmachtgeber bzw. dessen Erben über seine im Rahmen der Vollmacht getätigten Verfügungen vollständig Auskunft und Rechenschaft zu erteilen hat.

Martina Stoof

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- und Erbrecht